Schmerzensgeld: Alles rund um das Thema
Haben Sie Schäden an Ihrem Körper durch einen Unfall, einen Arbeitsunfall oder durch einen Fehler bei Ihrer Behandlung erlitten? Dann zögern Sie nicht, uns anzurufen, und wir werden gemeinsam für Ihren Schmerzensgeldanspruch kämpfen! Sie erreichen uns unter der 0711 - 718 763 32.
Das Wichtigste in Kürze
- Laut dem BGB haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Schädiger bzw. die Schädigerin Ihnen einen körperlichen Schaden zugefügt hat. Dies gilt auch, wenn das Handeln dieser Person psychische Folgen für Sie nach sich zieht.
- Es kann beispielsweise ein Unfall, eine fehlgeschlagene Behandlung oder Mobbing vorliegen.
- Das Schmerzensgeld zählt als immaterieller Schadensersatz, soll also annähernd Schäden ausgleichen, die nicht materiell sind.
- Um Ihren Anspruch geltend zu machen, müssen Sie einen Anwalt bzw. eine Anwältin konsultieren.
Wann hat man Anspruch auf Geld bei Schmerzen?
Laut § 823 des BGB wird über die Höhe und den Anspruch der Wiedergutmachung nach dem Zivilrecht entschieden. Dabei berücksichtigt das Urteil individuelle Komponenten wie die Stärke der Beeinträchtigung. Allgemein haben Sie ein Recht darauf, sobald Sie einen körperlichen Schaden durch eine andere beteiligte Person erlitten haben. Das Enumerationsprinzip sagt aus, dass Sie nur Anspruch haben, wenn es das Gesetz so vorsieht. Sie und Ihr Rechtsanwalt bzw. Ihre Rechtsanwältin müssen die Folgen der Schmerzen also belegen.
Welche Kriterien spielen eine Rolle bei der Berechnung?
Welche Summe der bzw. die Geschädigte bekommt, hängt von individuellen Faktoren wie die Verletzung ab. Eine erste Übersicht geben Schmerzensgeldtabellen, jedoch sind diese Werte nicht bindend. Es wird unter anderem berücksichtigt, ob Sie durch die Handlung des Schädigers bzw. der Schädigerin in Behandlung, Therapie oder zur Reha müssen. Auch daraus resultierende Arbeitslosigkeit oder eine eventuelle Mitschuld des bzw. der Geschädigten fließen in das Urteil mit ein. Eine große Rolle spielt der Grad der Verletzung durch den Schädiger bzw. die Schädigerin.
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Verkehrsunfall
Sind Sie der bzw. die Geschädigte, klärt das Gericht eine eventuelle Mitschuld sowie den Grad der Verletzung. Je stärker Ihre Beeinträchtigung ist, desto höher fällt Ihr Schmerzensgeldanspruch laut Schmerzensgeldtabellen aus. In jedem Fall wird unterschiedlich berechnet.
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Autounfall
Die Regelungen bei einem Autounfall sind die gleichen wie bei einem Verkehrsunfall. Mit der Besonderheit, dass die Rechtssprechung Ihnen eventuell Schadensersatz für Ihren Wagen gewährt, in dem Fall, dass dieser ebenfalls Schäden aufweist. Sie wollen Schmerzensgeld nach einem Autounfall geltend machen? Kontaktieren Sie uns.
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Behandlungsfehler
Von einem Fehler bei einer ärztlichen Behandlung geht das BGH aus, wenn Ihnen beispielsweise die Medikamente im Krankenhaus zu spät verabreicht wurden oder Sie durch eine OP eine Infektion an der Wunde erleiden. Eine falsche Diagnose hingegen zählt oftmals nicht dazu. Das Recht sieht vor, dass der Arzt bzw. die Ärztin nachweislich für den Fehler verantwortlich sein muss. Die Grundlage zum Berechnen der Entschädigung ist individuell. Nutzen Sie unsere Schmerzensgeld Behandlungsfehler Tabelle, um mögliche Ansprüche zu berechnen.
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Strafverfahren
In der Regel wird Ihr Recht auf eine finanzielle Entschädigung bei körperlichen Beschwerden nach dem Zivilrecht verhandelt. Handelt es sich jedoch um Körperverletzung, kann Ihr Rechtsanwalt bzw. Ihre Rechtsanwältin einen Ausgleich vor dem Strafgericht beantragen. In dem Fall hat das Gericht die Pflicht, herauszufinden, was passiert ist. Eine Körperverletzung liegt vor, wenn man Ihnen eine körperliche oder seelische Verletzung zugefügt hat, z. B. durch einen Schlag ins Gesicht. Wie hoch das Schmerzensgeld bei Körperverletzung ausfällt, wird nach unterschiedlichen Gesichtspunkten entschieden.
Wie bekommt man einen finanziellen Ausgleich bei Schmerzen?
Wenn Sie für Ihre Verletzung Schmerzensgeld möchten, müssen Sie es aktiv beantragen. Dazu nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin auf, der bzw. die die Höhe des Ausgleichs anhand von Schmerzensgeldtabellen einschätzen kann. Zuerst wird die Versicherung des Verursachers bzw. der Verursacherin kontaktiert und um eine Wiedergutmachung Ihrer Beeinträchtigung gebeten. Zahlt die Versicherung nicht, steht Ihnen nach Angaben des BGH eine mündliche Verhandlung inklusive Urteil zu.
Wie hoch ist das Schmerzensgeld?
Wie hoch die Summe ausfällt, hängt nach deutschem Recht von folgenden Faktoren ab:
- Wie schwer ist die Verletzung?
- Trägt das Opfer eine Mitschuld?
- Waren Sie aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig oder mussten operiert werden?
- Müssen Sie mit langfristigen Beeinträchtigungen rechnen?
- Konnten Sie eine außergerichtliche Einigung erzielen oder folgte die Entscheidung durch eine Rechtsprechung?
- Haben Sie neben der körperlichen Verletzung auch psychische Probleme erlitten?
Wer zahlt den Schadensersatz?
Im BGB ist festgelegt, wer für Ihre körperlichen Schmerzen aufkommt:
- Verkehrs- oder Autounfall: Die Haftpflichtversicherung des Verursachers bzw. der Verursacherin kommt in der Regel auf.
- Behandlungsfehler: Ist ein Arzt oder eine Ärztin für Ihr Leiden verantwortlich, springt die ärztliche Haftpflichtversicherung ein.
- Arbeitsunfall: Beim Arbeitsunfall bekommen Sie nur dann eine Entschädigung, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Schuld trägt.
- Körperverletzung: Der Täter bzw. die Täterin zahlt, ansonsten springt der Staat ein.
Anwalt für Schmerzensgeld
In der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly arbeiten erfahrene Rechtsanwälte und -anwältinnen für Strafrecht sowie Zivil- und Verkehrsrecht. Wir kennen die aktuelle Rechtsprechung auf dem Gebiet des Schmerzensgelds und unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie das Recht auf Schmerzensgeld haben. Während des Termins schildern Sie uns Ihren Vorfall und legen idealerweise Beweise vor. Ob Körperverletzung oder Arbeitsunfall und Schmerzensgeld, wir beraten Sie vor Ort über Ihre Möglichkeiten und den Verfahrensablauf. Zögern Sie nicht, zeitnah Ihre finanzielle Wiedergutmachung einzufordern, bevor der zulässige Zeitraum abgelaufen ist.