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Strafrechtliche Verfolgung wegen Corona-Verstößen: Welche Vorwürfe können auftreten?

Die Corona-Pandemie wirft nicht nur viele gesundheitliche, sondern auch rechtliche Fragen auf. Welche Folgen zieht es zum Beispiel rechtlich mit sich, wenn ich eine andere Person anstecke? Was kann passieren, wenn ich gegen Corona-Regeln verstoße? Und wie kann mir eine Anwältin oder ein Anwalt für Strafrecht in Stuttgart helfen? Wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly in Stuttgart geben einen Überblick.

Folgen einer Ansteckung anderer: strafrechtliche Konsequenzen

Wenn Sie sich mit dem Corona-Virus infizieren und danach andere Personen anstecken, können in erster Linie folgende Delikte in Betracht kommen:

  • Gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB)
    Strafmaß: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
    Strafmaß: Geldstrafe bis sechs Jahre Freiheitsstrafe

Für eine Körperverletzung nach § 223 StGB ist eine „körperliche Misshandlung“ oder eine „Gesundheitsschädigung“ vorausgesetzt. Ob die infizierte Person Symptome der Corona-Erkrankung zeigt oder diese asymptomatisch verläuft, kann hier außer Betracht bleiben. Eine Gesundheitsschädigung liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Person mit einem Virus infiziert wird.
Die Gefährlichkeit der Körperverletzung im Sinne von § 224 StGB ergibt sich daraus, dass sämtliche Krankheitserreger, auch Corona-Viren, als „andere gesundheitsschädliche Stoffe“ zu klassifizieren sind.

Strafrecht von Anwalt Stutgart bei Ansteckung mit Coronavirus als
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Welche Rolle spielt Vorsatz?

Allein die Ansteckung wird jedoch nicht wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft. Vorsatz ist in drei Fällen anzunehmen:

  • wenn die Ansteckung beabsichtigt war,
  • wenn die infizierende Person wusste, dass es zu einer Ansteckung kommen wird oder
  • wenn sie die Ansteckung als möglich ansah und billigend in Kauf nahm.

Kann einer dieser Fälle bejaht werden, dann macht sich die infizierende Person gem. §§ 223, 224 StGB strafbar.
Eine fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB liegt dann vor, wenn die infizierende Person fahrlässig handelt. Hierfür genügt es, wenn davon ausgegangen wurde oder davon ausgegangen werden musste, dass man das Corona-Virus in sich trägt. Schon bei dem bloßen Vertrauen darauf, niemanden anzustecken, kann daher Fahrlässigkeit angenommen werden.

Was passiert, wenn die infizierte Person stirbt?

Wenn die infizierte Person einen schweren Verlauf der Erkrankung erleidet und infolgedessen verstirbt, können unter Umständen auch folgende Straftaten in Betracht kommen:

  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
  • Mord (§ 211 StGB)
  • Totschlag (§ 212 StGB)

Deshalb: Bleiben Sie bei einem Verdacht einer Corona-Infektion zu Hause und lassen Sie sich testen!

Folgen eines Verstoßes gegen Corona-Regeln

Die in Deutschland gültigen Corona-Regeln, wie etwa 3G/2G-Regelungen, Kontaktbeschränkungen, Quarantäne-Pflichten und Zugangsbeschränkungen, basieren auf Corona-Verordnungen, die auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) von den Landesregierungen erlassen werden können.
Verstoßen Sie gegen behördliche Anordnungen, die auf der jeweils aktuellen Corona-Verordnung basieren, können Sie sich auf Grundlage der Strafvorschriften aus §§ 74, 75 IfSG strafbar machen. Die Strafe für einen solchen Verstoß kann von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe über zwei Jahren reichen.
Eine Strafbarkeit nach dem Infektionsschutzgesetz kann sich neben dem Verstoß gegen behördliche Anordnungen auch hieraus ergeben:

  • Missachtung der angeordneten Quarantäne
  • Nicht-Beachten der Ausgangssperre
  • Unerlaubte Ausübung des Berufs
  • Verbreitung des Corona-Virus

Deshalb: Halten Sie sich an die Regeln und bleiben Sie gesund!

Wie unterstützen wir Sie als Anwälte bei einem Verstoß gegen Corona-Regeln?

Sollten Sie unter Verdacht eines strafbaren Corona-Verstoßes stehen, unterstützen wir Sie gerne. Eine Strafbarkeit liegt nicht vor, wenn die behördliche Anordnung rechtswidrig gewesen ist. Dies untersuchen wir für Sie und berücksichtigen dabei alle Umstände, wie etwa die Anordnung an sich, Sonderregelungen und Ihr Verhalten.
Dennoch raten wir: Leisten Sie jeglichen Corona-Regeln Folge. So können eine Strafanzeige und unnötige Gefährdung anderer vermieden werden.

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