Jetzt unverbindlich anfragen:

Scheerer: 0711/7187633-1
Maly: 0711/7187633-2

Frühzeitige Betreuung
durch Ihre Anwaltskanzlei Scheerer & Maly
© robsonphoto – stock.adobe.com

Strafbare Handlungen im Sexualstrafrecht

Zu fragen ist zunächst, was überhaupt unter dem Begriff „sexueller Handlungen“ zu subsumieren ist. Sexuelle Handlungen umfassen „körperliche Berührungen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und sozialen Sinn sexualbezogen sind.“ Diese Definition umfasst nicht nur den Geschlechtsverkehr, sondern auch das Berühren der Geschlechtsorgane oder das Streicheln eines unbekleideten Pos. Diese Fälle sind in der Praxis unter Jugendlichen häufig und werden den Strafverfolgungsbehörden durch Anzeigen der Eltern bekannt, die von sexuellen Beziehungen der Kinder Kenntnis erlangen und damit nicht einverstanden sind.

Es kommt nicht darauf an, ob der oder die Beteiligte mit dem Sex einverstanden war und auch kein Druck oder gar Gewalt ausgeübt wurde. Entscheidend für die mögliche Strafbarkeit ist ausschließlich das Alter. Als Anwälte für Strafrecht in Stuttgart von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly informieren wir Sie hierzu an dieser Stelle.

Stop
© robsonphoto – stock.adobe.com

Absolute Schutzgrenze im Sexualstrafrecht

Nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland können erst Personen ab einem Alter von 14 Jahren überhaupt verantwortlich gemacht werden. Die absolute Schutzgrenze geht davon aus, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht möglich ist. Nach § 176 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) liegt diese absolute Grenze bei vierzehn Jahren, weshalb sexuelle Handlungen an einem Kind ohne Ausnahme einen Straftatbestand darstellen.

Fallen jedoch „Täter“ und „Opfer“ unter diese Altersgrenze, erfolgt keine Verurteilung, da es auch dem „Täter“ an der Strafmündigkeit fehlt. Eine Strafbarkeit entsteht jedoch, wenn es zum Übergang in das Jugendalter kommt. Während sexuelle Kontakte zweier Dreizehnjähriger nicht zu Sanktionen führen, ändert sich diese Situation, wenn einer der beiden 14 Jahre alt wird.

Hat beispielsweise ein 13 Jahre altes Mädchen mit ihrem sechzehnjährigen Freund Geschlechtsverkehr, stellt dies eine Straftat dar, die geahndet werden kann. Unerheblich ist auch, von wem die Initiative zum Geschlechtsverkehr ausging. Ebenso ist nicht relevant, ob der Täter das Alter des Mädchens kannte. Allerdings wird in Fällen, in denen der Altersunterschied nur minimal ist und der sexuelle Kontakt einvernehmlich erfolgte, in der Regel nach § 45 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen.

Sexuelle Handlungen bei Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren sind nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber Jugendlichen zugesteht, freier über ihre Sexualität zu bestimmen. Entscheidend sind das Alter von „Täter“ und „Opfer“ sowie die konkreten Tatumstände.

Strafbar sind sexuelle Handlungen an einer Person zwischen 14 und 18 Jahren, wenn diese unter Ausnutzung einer Zwangslage erfolgen. Eine Zwangslage liegt dann vor, wenn sich das Opfer in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Bedrängnis befindet. Hierzu zählen zum Beispiel Drohungen oder eine finanzielle Notlage. Dann liegt ein „sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ nach § 182 StGB vor, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft wird.

Strafbar sind auch sexuelle Handlungen zwischen einer Person über 18 Jahren und einer unter 18 Jahren, wenn diese gegen ein Entgelt erfolgen. Unter Entgelt wird jede geldwerte Gegenleistung, wie Geldgeschenke aber auch Naturalleistungen wie Einladungen in ein Restaurant, ein Kinobesuch oder eine Übernachtung, verstanden. Es kommt nicht darauf an, ob das Entgelt tatsächlich geleistet wurde.

Sexuelle Freiheit ab 18 Jahren

Der Gesetzgeber geht bei Erwachsenen über 18 Jahre davon aus, dass diese über ihre sexuelle Selbstbestimmung eigenverantwortlich entscheiden können. Deshalb ist sexueller Kontakt zwischen volljährigen Partnern straffrei. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die sexuellen Handlungen gegen den Willen einer Person vorgenommen werden. Hierzu zählen:

  • sexuelle Nötigung
  • Vergewaltigung
  • und sexuelle Belästigung

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert