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Kunst oder Straftat? So sieht die Rechtslage bei Graffitis aus.

Das Sprayen und Besprühen von Häuserwänden und Fassaden, Kraftfahrzeugen oder allgemein öffentlicher Einrichtungen innerhalb oder außerhalb von Gebäuden ist ein zahlreich und sehr häufig auftretendes Delikt in Deutschland. Wir präsentieren Ihnen als Fachanwalt Strafrecht in Stuttgart die wichtigsten Fragen und Antworten bezüglich der Strafbarkeit von Graffitis.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Ist das Sprayen eine Straftat?
  3. Wann wird Sprayen zur Straftat?
  4. Welche Strafen sind möglich?
  5. Wann muss man ins Gefängnis und wann gibt es eine Geldstrafe?

Sind Graffittis Kunst oder eine Straftat
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Das Wichtigste in Kürze

  • Mit entsprechender Genehmigung für die Fläche und die Örtlichkeit, ist Sprayen nicht illegal.
  • Ohne entsprechende Erlaubnis ist das Besprühen einer fremden Sache eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB.
  • Art und Weise sowie Umfang und Schwere der Sachbeschädigung entscheiden über das zu verhängende Strafmaß. Schadensersatzforderungen drohen unabhängig von der strafrechtlichen Folgen.

Ist das Sprayen eine Straftat?

Das Sprayen im Allgemeinen ist legal! Illegal wird das Sprayen dann, wenn es, wie in vielen Fällen geschehen, unerlaubterweise auf fremdem Grund und/oder an einer fremden Sache ausgeübt wird.

Wann wird Sprayen zur Straftat?

Gemäß § 303 Abs. 1 StGB begeht jemand eine Sachbeschädigung, der rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Nach § 303 Abs. 2 StGB wird ebenso bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

Da eine Beschädigung, wie in § 303 Abs. 1 erwähnt, eine nicht unerhebliche Verletzung der Substanz oder eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer fremden Sache darstellt, zielt der § 303 Abs. 2 StGB hierbei zumeist auf Graffitis ab. Denn ein Graffito kann zweifelsohne eine nicht unerheblich und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds einer Sache nach sich ziehen.
Wegen Sachbeschädigung strafbar macht sich also derjenige, der ohne Erlaubnis des Eigentümers oder der Eigentümerin einer Sache, dessen Oberfläche besprüht, und dieser dadurch herbeigeführte Farbauftrag nicht etwa durch den nächsten Regenguss wieder verschwindet. Der Versuch der Sachbeschädigung ist ebenfalls strafbar.

Welche Strafen sind möglich?

Der Gesetzgeber sieht für eine Sachbeschädigung laut § 303 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor.

Da das unbefugte Besprühen einer Fläche die Eigentums- und Nutzungsrechte eines Eigentümers oder einer Eigentümerin verletzt, hat dieser bzw. diese einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verursacher oder der Verursacherin. Die Schadensersatzhöhe richtet sich dann nach aufzuwendenden Reinigungs- oder Instandhaltungskosten der besprühten Sache beziehungsweise Oberfläche.

Mögliche weitere Straftatbestände, die mit der Anbringung eines Graffitis einhergehen können, sind:

  • Beleidigung gemäß § 185 StGB, wenn etwa Personen durch das Graffito beleidigt werden
  • Volksverhetzung nach § 130 StGB, wenn etwa durch das Graffito ethnische oder religiöse Gruppen beschimpft oder verleumdet werden oder etwa zur Gewalt gegen diese aufgerufen wird
  • Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen nach § 86a StGB, wie zum Beispiel nationalsozialistische Symbole und/oder entsprechende Parolen.
  • Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB, wenn zudem widerrechtlich Räumlichkeiten oder befriedete Besitztümer zur Tatbegehung betreten wurden.

Wann muss man ins Gefängnis und wann gibt es eine Geldstrafe?

Eine Sachbeschädigung kann gemäß § 303 StGB Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen nach sich ziehen. Bei sogenannter gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 StGB, welcher auf die Beschädigung von etwa Schulen, Kirchen, Denkmälern, Zügen oder sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Hand abstellt, können Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren angeordnet werden.

Es sei gesagt, dass man in der Regel nur für Graffitis verantwortlich gemacht werden kann, bei denen der Täter oder die Täterin auf frischer Tat ertappt wird. Die Behörden sind hier angehalten, Beweise oder Indizien zu finden, um das Graffito und damit die Tat einer bestimmten Person zuzuordnen.

Grob lässt sich sagen, dass das Strafmaß unter anderem durch folgende Punkte maßgeblich beeinflusst wird:

  • Welche Arten von Oberflächen wurden beschädigt?
  • Welcher Intensität und welchen Umfang hat die Sachbeschädigung?
  • Hat das Graffito eine politische Relevanz?
  • Waren die Örtlichkeiten, an denen das Graffito angebracht wurde, öffentlich zugänglich oder kam es im Rahmen der Tat noch zu einem Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB?
  • Welches Alter hat der Täter oder die Täterin?

Für gewöhnlich gehen Strafen erst über das Strafmaß der Geldstrafe hinaus, wenn es sich um wiederholte Taten handelt. Bei schweren Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit oben bereits genannten politischen Motiven oder einem Hausfriedensbruch liegen die Schwellen zur Erhöhung des Strafmaßes entsprechend niedriger.

Etwaige zivilrechtliche Schadensersatzforderungen bestehen jedoch abseits der strafrechtlichen Konsequenzen fort.

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