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Was sind die Voraussetzungen für einen strafrechtlichen Betrug?

Der Betrug ist nach deutschem Strafrecht ein Vermögensdelikt, welches vorsätzliches Handeln des Täters oder der Täterin erfordert. Das Gesetz sieht als Strafmaß Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vor. Wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly haben als Strafverteidiger Stuttgart für Sie die wichtigsten Informationen zu den strafrechtlichen Voraussetzungen für einen Betrug zusammengestellt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Die Definition von Betrug
  3. Die objektiven Voraussetzungen eines strafrechtlichen Betrugs gemäß § 263 StGB
  4. Die subjektiven Voraussetzungen für einen Betrug nach § 263 StGB

Voraussetzungen für einen strafrechtlichen Betrug
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Betrug ist ein Vermögensdelikt und Tatbestand des deutschen Strafrechts
  • Der Betrugstatbestand umfasst Verhaltensweisen, durch die Geschädigte durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung bewegt werden.
  • Tatbestandsmerkmale eines Betrugs sind die Täuschung über Tatsachen, der Irrtum, die Vermögensverfügung und der entstandene Schaden.

Die Definition von Betrug

Laut § 263 Abs. 1 StGB wird der strafrechtliche Betrug wie folgt definiert:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Tatbestand gehört zu den Vermögensdelikten und dient daher dem Schutz des Vermögens.

Die objektiven Voraussetzungen eines strafrechtlichen Betrugs gemäß § 263 StGB

Damit Handlungen und Verhaltensweisen strafrechtlich als Betrug eingestuft werden können, müssen folgende objektive Tatbestandsmerkmale vollständig erfüllt sein:

  • Täuschung über Tatsachen
    Voraussetzung für die Strafbarkeit eines Betrugs ist, dass der Täter oder die Täterin einen anderen oder eine andere über eine Tatsache täuscht. Tatsachen sind dabei Sachverhalte, die dem Beweis zugänglich, also nachprüfbar und belegbar sind. Wird beispielsweise im Rahmen eines Autokaufs das Fahrzeug durch den Verkäufer oder die Verkäuferin als unfallfrei deklariert, ist dies eine überprüfbare Tatsache.Täuschungen über Tatsachen können etwa schriftlich, mündlich oder in Form von Gesten erfolgen. Eine Täuschung über Tatsachen kann zudem auch durch stillschweigende, schlüssige Handlungen, sogenanntes konkludentes Verhalten herbeigeführt werden. Die Bestellung eines Getränks in einem Restaurant durch bloßes Handheben wäre hier ein Beispiel. Durch konkludentes Handeln wird dem Gegenüber in diesem Fall der Anschein erweckt, ein Rechtsgeschäft abschließen zu wollen und zahlungsfähig und -willig zu sein. Gleiches gilt beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle.

    Soll der Anschein dabei vorsätzlich falsch erweckt werden, handelt es sich um eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.

  • Irrtum
    Die dargelegte Täuschungshandlung muss bei der anderen Person, also dem Empfänger oder der Empfängerin der Täuschung, einen Irrtum erregen oder aufrechterhalten. Hierbei wird der Widerspruch zwischen der Vorstellung des oder der Getäuschten und der tatsächlichen Wirklichkeit verstanden. Der Irrtum ruft also eine Fehlvorstellung des Opfers gegenüber der Tatsache hervor. Dabei ist es nach herrschender Meinung ausreichend, wenn das Opfer die falsche Tatsachenbehauptung des Täters oder der Täterin auch nur für möglicherweise zutreffend hält, und etwa leichte Zweifel hegt.
  • Vermögensverfügung beim Betrug
    Die Vermögensverfügung ist ein sogenanntes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, welches als voraussetzend für einen strafrechtlichen Betrug jedoch erfüllt sein muss.
    Der oder die Getäuschte muss daher eine Verfügung über sein bzw. ihr eigenes oder fremdes Vermögen vornehmen.
    Dabei versteht man unter der Vermögensverfügung jedes freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, was unmittelbar zur Vermögensminderung des oder der Geschädigten führt. Also etwa das Eingehen einer Verbindlichkeit.
  • Schaden beim Betrug
    Durch die Vermögensverfügung muss ein rechnerischer Vermögensschaden entstanden sein. Durch den Abgleich des Vermögens vor und nach der durch den Irrtum herbeigeführten Vermögensverfügung muss ein negativer Saldo vorliegen.

Die subjektiven Voraussetzungen für einen Betrug nach § 263 StGB

Gemäß § 15 StGB handelt es sich beim Betrug nach § 263 StGB um ein Vorsatzdelikt. Der Täter oder die Täterin muss demnach Handlungen im Hinblick auf die objektiven Tatbestände vorsätzlich begehen, also Wissen und Wollen, dass durch die Täuschung und dem daraus herbeigeführten Irrtum mittels Vermögensverfügung ein Schaden entsteht.

Es genügt der bedingte Vorsatz des Täters oder der Täterin (Eventualvorsatz), also die billigende Inkaufnahme vom Eintritt des Taterfolgs.

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