Wenn es um das Verkehrsrecht geht, denken viele an Situationen, in denen Pkw-, Lkw-, Motorrad- oder Fahrradfahrende in eine Unfallsituation involviert sind oder geltendes Recht missachten. Doch auch Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen am Straßenverkehr teil und spielen deswegen eine Rolle im Verkehrsrecht. Als Anwälte für Verkehrsrecht in Stuttgart von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly haben wir für Sie alles Wichtige zum Thema Fußgängerinnen und Fußgänger im Straßenverkehr zusammengefasst.
Auch für Fußgängerinnen und Fußgänger gelten Regeln
Ein allgemeiner Glaubenssatz besagt, dass Fußgängerinnen und Fußgänger prinzipiell nicht belangt werden können, wenn es zu einem Unfall kommt, und immer die Autofahrerin oder der Autofahrer Schuld trägt. Auch wenn Personen, die zu Fuß unterwegs sind, als besonders schutzbedürftig gelten, gibt es durchaus Regeln, an die Sie sich halten müssen, sowie Szenarien, in denen eine Mitschuld an einem Unfall dankbar ist.
Grundsätzlich sind Fußgängerinnen und Fußgänger als Teilnehmende des Straßenverkehrs dazu angehalten, sich rücksichtsvoll zu verhalten, sodass Schäden möglichst vermieden werden. In Paragraf 25 der Straßenverkehrsordnung ist festgeschrieben, dass Fußgängerinnen und Fußgänger verpflichtet sind, den Gehweg zu nutzen, sofern dieser vorhanden ist. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die sperrige Gegenstände mit sich führen, mit denen sie andere Passantinnen und Passanten einschränken würden.
Abseits des Gehwegs gilt es, den rechten oder linken Fahrbahnrand zu nutzen. Insbesondere außerhalb geschlossener Ortschaften sollten sich Gehende nach Möglichkeit für den linken Fahrbahnrand entscheiden. Wer mit mehreren Personen am Fahrbahnrand läuft, muss, vor allem in der Dunkelheit, hintereinander laufen, um sich und andere Verkehrsteilnehmende nicht zu gefährden.
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Dürfen Straßen beliebig überquert werden?
Wer zu Fuß eine Straße überqueren möchte, muss auch dahingehend Regeln befolgen und die Straße zügig und auf dem kürzesten Weg passieren. Kreuzungen, Ampeln, Einmündungen, Fußgängerüberwege und Verkehrsinseln sind vorzuziehen, um sich selbst und andere Verkehrsteilnehmende vor einem Unfall zu schützen. Vor abbiegenden Fahrzeugen haben Fußgängerinnen und Fußgänger, ähnlich wie an einem Fußgängerüberweg, Vorrang – der prüfende Blick nach links und rechts ist dennoch unverzichtbar.
Diese Strafen drohen Fußgängerinnen und Fußgängern
Auch Gehende müssen mit Strafen rechnen, wenn sie sich nicht an geltende Vorschriften halten. In der Regel werden dabei vergleichsweise niedrige Bußgelder angesetzt, die sich zwischen fünf und zehn Euro belaufen. Das ist zum Beispiel im Zuge folgender Situationen möglich:
- Überqueren einer roten Fußgängerampel
- Nichtnutzen des Gehwegs
- Missachtung von Absperrungen
- Überqueren einer Straße ohne Beachtung von Fußgängerüberwegen oder Ampeln
Wer eine geschlossene Bahnschranke ignoriert, muss sogar mit 350 Euro Strafe und einem Punkt in Flensburg rechnen. Auch all jene, die regelmäßig dieselbe Verkehrsregel missachten und dabei erwischt werden, können mit Punkten in Flensburg sanktioniert werden.
Zu Fuß in einen Unfall verwickelt – die Schuldfrage
Kommt es zu einem Unfall, weil eine Fußgängerin oder ein Fußgänger eine Vorschrift nicht berücksichtigt hat, verdoppelt sich das angesetzte Bußgeld für das jeweilige Vergehen meist. Theoretisch ist es auch möglich, dass Gehende eine Mitschuld an einem Unfall tragen, wenn dieser durch deren Missachtung der Straßenverkehrsordnung zustande gekommen ist und die Autofahrerin oder der Autofahrer keine Möglichkeit hatte, diesen Unfall durch eigenes Verhalten zu verhindern.
In der Praxis liegt der Schuldfrage jedoch eine individuelle Aushandlung zugrunde, bei der zahlreiche Faktoren berücksichtigt werden müssen. Deswegen raten wir sowohl Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern als auch Fußgängerinnen und Fußgängern, sich im Falle eines Unfalls anwaltlich unterstützen zu lassen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.