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Drogen im Verkehrsrecht

Drogen im Verkehrsrecht: Ihre Kanzlei aus Stuttgart klärt auf

Ähnlich wie Alkohol am Steuer wird auch der Missbrauch von Drogen strafrechtlich verfolgt und gilt als Verstoß und Straftat. Das liegt daran, dass sich der Konsum von Drogen immer negativ auf die Fahrtauglichkeit auswirkt und damit auch andere im Straßenverkehr gefährdet werden. Das gilt bei der Einnahme bestimmter Drogen, aber auch bei einem Mischkonsum verschiedener Substanzen oder von Rauschmitteln und Alkohol. Wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly, als Anwälte für Strafrecht in Stuttgart, erklären, welche Strafen drohen und welche Ausnahmen es gibt.

Drogen am Steuer: eine Auswahl der häufigsten Rauschmittel und deren Wirkung

Der Missbrauch von Drogen wird sowohl strafrechtlich als auch verkehrsrechtlich geahndet. Drogen beeinflussen:

  • die Aufmerksamkeit
  • die Konzentration beim Fahren
  • die Reaktionsfähigkeit
  • die Orientierung im Straßenverkehr
  • die Sicherheit anderer

Wer im Verkehr als Fahrer den Verdacht auf Drogenkonsum auslöst, muss sich einer Kontrolle unterziehen. Gültig wird der Missbrauch im Verkehrsrecht, wenn Drogen im Blut oder Urin nachgewiesen werden können oder das Verhalten stark darauf hinweist. Dabei werden die Einnahme oder der Besitz von Drogen immer sanktioniert. Fährt jemand unter Drogeneinfluss, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und Straftat. Die berauschenden Mittel umfassen:

  • Cannabis
  • Kokain
  • Ecstasy
  • Heroin
  • Morphin
Man raucht Joint am Steuer
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Wie gestaltet sich das Strafmaß beim Nachweis von Drogen im Verkehrsrecht?

Das Strafmaß hängt davon ab, ob die Einnahme nachgewiesen werden konnte und ob zusätzlich auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Kommt es zu einem Unfall oder zeigt der Fahrer auffällige Fahrfehler, ist dieser nachweislich nicht in der Lage, das eigene Fahrzeug sicher zu führen. Das hat eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe zur Folge.

Gleichzeitig gilt der Besitz von Drogen als Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Daher kommt zum Verkehrsdelikt die eigentliche Straftat hinzu, die höhere Konsequenzen nach sich zieht, besonders, wenn der Fahrer bereits häufiger auffällig geworden ist. Mehrmalige Verstöße ziehen ein Fahrverbot nach sich oder sogar den Entzug der Fahrerlaubnis. Nicht relevant für das Strafmaß ist unter diesen Umständen, ob der Fahrer mit Drogen am Steuer oder unter Drogeneinfluss erwischt wurde. Wird ein regelmäßiger Drogenkonsum nachgewiesen, droht immer der Führerscheinentzug.

Welche Drogen sind erlaubt und wie sind die Regelungen im Verkehrsrecht?

Die Einnahme von illegalen Drogen oder stark beeinträchtigenden Medikamenten vor der Fahrt zieht immer Konsequenzen nach sich und ist nicht im Verkehrsrecht erlaubt. Sie können körperliche und psychische Auswirkungen haben und die Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit erheblich einschränken. Das kann zu Fehleinschätzungen führen, die in Unfällen münden.
Etwas anders sieht das aus, wenn Drogen oder Medikamente mit berauschenden Substanzen aus gesundheitlichen Gründen eingenommen werden müssen. Dann ist der Entzug der Fahrerlaubnis nicht zwingend möglich. Trotzdem ist darauf zu achten, das Fahren einzuschränken oder sein zu lassen, wenn bestimmte Medikamente die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen. Erlaubt sind weniger starke Schmerzmittel oder medizinischer Cannabis.

Seit 2017 darf dieser auf ärztliches Rezept als Blüten für Patienten ausgegeben und nach Vorschrift eingenommen werden. Dann gilt eine Ausnahme im Straßenverkehrsgesetz als sogenanntes Medikamentenprivileg.

Während der Nachweis von Cannabis ansonsten eine Ordnungswidrigkeit und Straftat ist, ist medizinischer Cannabis dann nicht strafbar, wenn er einen Grenzwert unter 1 Nanogramm THC pro Milliliter im Blutserum aufweist. Wenn dennoch drogenbedingte Ausfallerscheinungen auftreten, greift § 316 des Strafgesetzbuchs. Dieses sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Dasselbe gilt für Fahrer, die nicht zum Verkehr mit Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berechtigt sind.

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