Zielführende Strafverteidigung bei Tötungsdelikten in Stuttgart
Von 2016 bis 2018 zählten Statistiken jährlich knapp 400 Mordopfer in Deutschland. Wird wegen eines Tötungsdelikts ermittelt, haben die Beteiligten oft unzählige offene Fragen. Wie ist die Tat einzuordnen? Ist die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig durchgeführt worden? Mit welchem Strafmaß ist zu rechnen? Wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly möchten Ihnen als Anwalt für Strafrecht aus Stuttgart im Folgenden einen Überblick über die rechtlichen Fakten rund um Tötungsdelikte im deutschen Strafrecht an die Hand geben.
Was ist nach dem Strafrecht ein Tötungsdelikt?
Dem deutschen Strafrecht gemäß ist ein Tötungsdelikt eine Straftat, die sich gegen das Leben eines anderen richtet. Welche Straftaten explizit darunter fallen, ist im 16. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) beschrieben:
- Mord (§ 211 StGB)
- Totschlag (§ 212 StGB)
- Minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB)
- Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
- Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB)
- Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
- Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
- Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)
- Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB)
- Erpresserischer Menschenraub bzw. Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239a Abs. 3 StGB)
All diese Delikte haben eine Gemeinsamkeit: die Tötung eines Menschen. Ob es sich um Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung oder eine andere Straftat handelt, bestimmt sich anhand der weiteren Tatumstände.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit – worin besteht der Unterschied?
Ob die Tötung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte, ist entscheidend für die Einordnung des Tötungsdelikts. Grundsätzlich kann ein Täter einer vorsätzlichen Handlung beschuldigt werden, wenn er es als möglich erkannt hat, dass durch sein Handeln ein tatbestandlicher Erfolg eintritt. Doch wann genau ist ein Vorsatz gegeben? Dafür muss eine der drei folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Täter wollte, dass die Person stirbt.
- Der Täter wusste sicher, dass die Person stirbt.
- Der Täter hat billigend in Kauf genommen, dass die Person stirbt.
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Wo verläuft die Grenze zwischen Mord und Totschlag?
Eine genaue Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Grundsätzlich handelt es sich um Mord, wenn ein Mensch vorsätzlich getötet wurde und zudem ein sogenanntes Mordmerkmal vorliegt. Ein solches ist nach deutschem Recht z.B. bei Habgier und weiteren niedrigen Beweggründen gegeben. Aber auch Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, zur Ermöglichung einer anderen Straftat oder zur Verdeckung einer anderen Straftat fallen darunter. Weitere Merkmale sind die besondere Grausamkeit sowie der heimtückische Mord, der z.B. an einem schlafenden Opfer verübt wird.
Wird eine Person wegen Mordes verurteilt, sieht das Strafrecht zwingend eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vor. Überdies kann Mord nicht verjähren. Der Totschlag hingegen wird mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren belegt und verjährt nach 20 Jahren. Nur im Falle eines besonders schweren Totschlags hat der Täter mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu rechnen.
Wie kann ein Anwalt helfen?
Tötungsdelikte zählen zu den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO. Als beschuldigte Person bekommen Sie daher zwingend einen Strafverteidiger an die Seite gestellt. Wir empfehlen Ihnen, die Auswahl eines geeigneten Strafverteidigers selbst vorzunehmen und diese Entscheidung nicht dem Gericht zu überlassen. Mit uns haben Sie eine überdurchschnittlich erfahrene, auf das Strafrecht spezialisierte Strafverteidigung an Ihrer Seite, der Sie uneingeschränkt vertrauen können. Gerne können Sie jederzeit ein unverbindliches Erstgespräch mit unserer Kanzlei in Stuttgart vereinbaren.
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