Zielführende Strafverteidigung bei Tötungsdelikten in Stuttgart

Jährlich werden in Deutschland gut 250 Menschen Opfer eines Mordes. Wird wegen eines Tötungsdelikts ermittelt, haben die Beteiligten oft unzählige offene Fragen. Wie ist die Tat einzuordnen? Ist die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig durchgeführt worden? Mit welchem Strafmaß ist zu rechnen? Wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly in Stuttgart möchten Ihnen im Folgenden einen Überblick über die rechtlichen Fakten rund um Tötungsdelikte im deutschen Strafrecht an die Hand geben.


Was ist nach dem Strafrecht ein Tötungsdelikt?

Dem deutschen Strafrecht gemäß ist ein Tötungsdelikt eine Straftat, die sich gegen das Leben eines anderen richtet. Welche Straftaten explizit darunter fallen, ist im 16. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) beschrieben:

  • Mord (§ 211 StGB)
  • Totschlag (§ 212 StGB)
  • Minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB)
  • Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
  • Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB)
  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
  • Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
  • Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)
  • Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB)
  • Erpresserischer Menschenraub bzw. Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239a Abs. 3 StGB)

All diese Delikte haben eine Gemeinsamkeit: die Tötung eines Menschen. Ob es sich um Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung oder eine andere Straftat handelt, hängt von den weiteren Tatumständen ab.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit – worin besteht der Unterschied?

Ob die Tötung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte, ist entscheidend für die Einordnung des Tötungsdelikts. Grundsätzlich kann ein Täter oder eine Täterin einer vorsätzlichen Handlung beschuldigt werden, wenn er bzw. sie es als möglich erkannt hat, dass durch die Handlung ein tatbestandlicher Erfolg eintritt. Damit von einer vorsätzlichen Tat ausgegangen wird, muss eine der drei folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Täter wollte, dass die Person stirbt.
  • Der Täter wusste sicher, dass die Person stirbt.
  • Der Täter hat billigend in Kauf genommen, dass die Person stirbt.

Das Strafmaß für fahrlässige Tötung ist wesentlich geringer als bei einer vorsätzlichen Tat. Es handelt sich zwar auch hier um ein Tötungsdelikt. Das Strafmaß für fahrlässige Tötung liegt nur bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Oft wird sogar gar keine Haftstrafe, sondern nur eine Geldstrafe oder Bewährung verhängt. Im Gegensatz dazu hat eine vorsätzliche Tötung immer einen Freiheitsentzug von fünf bis 15 Jahren zur Folge.

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Unterschied zwischen Mord und Totschlag

Der genaue Unterschied zwischen Mord und Totschlag ist nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen. Daher ist auch die Einordnung von Tötungsdelikten nicht immer eindeutig und gehört oft zu den wichtigsten Fragen, die vor Gericht geklärt werden. Grundsätzlich handelt es sich um Mord, wenn ein Mensch vorsätzlich getötet wurde und zudem ein sogenanntes Mordmerkmal vorliegt.

Mordmerkmale können niedere Beweggründe wie Habgier, die Befriedigung des Geschlechtstriebs oder Mordlust, die reine Freude am Töten sein. Aber auch die Art der Tötung kann den Unterschied zwischen Mord und Totschlag ausmachen, zum Beispiel, wenn der Täter oder die Täterin besonders grausam oder heimtückisch vorgeht oder dabei auch unbeteiligte Dritte gefährdet. Nicht zuletzt sind auch Tötungsdelikte, die der Vertuschung oder Ermöglichung anderer Straftaten dienen, als Mord einzuordnen.

Wird eine Person wegen Mordes verurteilt, sieht das Strafrecht zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Überdies kann Mord nicht verjähren. Der Totschlag hingegen wird mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren belegt und verjährt nach 20 Jahren. Nur im Falle eines besonders schweren Totschlags hat der Täter bzw. die Täterin mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen.

Alle Unterschiede zwischen Mord und Totschlag im Überblick:

Mord Totschlag
Absichten Niedere Beweggründe sowie zur Ermöglichung oder Verschleierung anderer Straftaten Vorsätzliche Tötung ohne Vorliegen eines der Mordmerkmale
Tatbegehung Besonders grausam, heimtückisch oder rücksichtslos Meistens im Affekt und ohne ausführliche Planung
Strafmaß Lebenslange Freiheitsstrafe 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
Verjährung Nie Nach 20 Jahren

Polzeiabsperrung an einem Mord-Tatort


Verjährung: Totschlag und versuchter Totschlag

Wie bei den meisten Straftaten tritt auch bei Totschlag Verjährung ein. Das heißt, dass die Straftat nach einer gewissen Zeit nicht mehr verfolgt und bestraft werden darf. Wie lang diese Frist ist, hängt vom Strafmaß ab. Für Totschlag beträgt sie 20 Jahre ab dem Zeitpunkt des Todes.

Bei versuchtem Totschlag kann das Strafmaß gegenüber einem Totschlag auf bis zu drei Viertel gemindert werden. Die Höchststrafe wird davon jedoch nicht beeinflusst. Demnach beträgt auch bei versuchtem Totschlag eine Verjährung von 20 Jahren.


Wie kann ein Anwalt helfen?

Tötungsdelikte zählen zu den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO. Als beschuldigte Person bekommen Sie daher zwingend einen Strafverteidiger bzw. eine Strafverteidigerin an die Seite gestellt. Wir empfehlen Ihnen, die Auswahl eines geeigneten Strafverteidigers bzw. einer geeigneten Strafverteidigerin selbst vorzunehmen und diese Entscheidung nicht dem Gericht zu überlassen. Mit uns haben Sie eine überdurchschnittlich erfahrene, auf das Strafrecht spezialisierte Strafverteidigung an Ihrer Seite, der Sie uneingeschränkt vertrauen können. Gerne können Sie jederzeit ein unverbindliches Erstgespräch mit unserer Kanzlei in Stuttgart vereinbaren.

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