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Notwehr oder Straftat? Warum Selbstschutz schnell illegal werden kann

Wer angegriffen wird, möchte sich instinktiv verteidigen. Doch wann ist Selbstschutz legitim und ab wann wird daraus eine Straftat?

Notwehr ist nach § 32 StGB grundsätzlich erlaubt, wenn Sie einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehren. Überschreitet die Verteidigung jedoch das notwendige Maß oder liegt gar keine echte Bedrohung vor, kann aus Selbstverteidigung schnell eine strafbare Körperverletzung oder Sachbeschädigung werden.Nachfolgend wollen wir als Anwalt für Strafrecht näher auf die Fragen eingehen, wann Notwehr rechtlich zulässig ist, wo ihre Grenzen liegen und warum vermeintlicher Selbstschutz in manchen Situationen schnell zu einem Strafverfahren führen kann.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Notwehr ist nach § 32 StGB nur bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff erlaubt und nur insoweit, wie die Verteidigung zur sofortigen Abwehr erforderlich ist.
  • Wer nach dem Ende des Angriffs weiterhandelt, aus Wut reagiert oder ein deutlich zu gefährliches Mittel einsetzt, riskiert eine Notwehrüberschreitung und damit ein Strafverfahren wegen Körperverletzung.
  • Vor Gericht zählen vor allem Zeugen und Zeuginnen, Videoaufnahmen, Verletzungen und der genaue Ablauf der Situation.

Was das Gesetz unter Notwehr wirklich versteht

Das Strafgesetzbuch definiert Notwehr in § 32 StGB als eine erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich selbst oder auf eine andere Person. Wer in einer solchen Situation entsprechend handelt, begeht keine rechtswidrige Tat.

Die Voraussetzung bildet eine echte, gegenwärtige Angriffslage. Ein Angriff liegt vor, sobald ein Mensch ein rechtlich geschütztes Gut wie Leben, Körper, Freiheit oder Eigentum bedroht oder verletzt. Gegenwärtigkeit beschreibt eine Situation, in der der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.

Die Verteidigung richtet sich grundsätzlich gegen den Angreifer oder die Angreiferin und muss geeignet sein, den Angriff zu stoppen. Gleichzeitig verlangt das Gesetz eine Handlung, die den Angriff wirksam beendet. Juristisch spricht man von einer erforderlichen Verteidigung mit den mildesten Mitteln. Wichtig ist zu wissen, dass Gerichte später genau prüfen, ob eine Handlung tatsächlich der Abwehr diente oder ob sie über das notwendige Maß hinausging.

Neben der Notwehr nach § 32 StGB kennt das Strafrecht auch die Notwehrüberschreitung nach § 33 StGB. Hier liegt zwar ebenfalls eine Angriffssituation vor, die Verteidigung fällt jedoch übermäßig entgegen der eigentlichen Erforderlichkeit aus. Das Gesetz berücksichtigt in solchen Fällen die psychische Belastung der angegriffenen Person. Wer aus Furcht, Schrecken oder Verwirrung überreagiert, kann unter bestimmten Umständen entschuldigt werden. Die Handlung bleibt rechtlich eine Tat, führt jedoch unter diesen Voraussetzungen zu keiner Bestrafung.

Typische Situationen aus der Praxis zeigen, wie schmal die Grenze sein kann:

  • Eine Person wird auf der Straße geschubst und wehrt den Angriff mit einem gezielten Stoß ab, um Abstand zu gewinnen.
  • Ein Angreifer oder eine Angreiferin hebt die Faust zum Schlag und die betroffene Person blockt den Angriff mit einem Gegenstoß.
  • Ein Täter oder eine Täterin versucht, eine Tasche zu entreißen, und das Opfer hält ihn oder sie fest, um den Angriff zu stoppen.
  • Eine Person schlägt weiter zu, nachdem der Angreifer oder die Angreiferin bereits zurückweicht.
  • Ein Streit eskaliert und eine Beteiligte oder ein Beteiligter reagiert aus Angst mit einer deutlich stärkeren Abwehrhandlung als notwendig.

Notwehr bezeichnet nach § 32 StGB die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person oder auf einen anderen. Die Abwehrhandlung muss geeignet sein, den Angriff sofort zu beenden, und sich auf das erforderliche Maß beschränken. Wird diese Grenze aus Furcht, Schrecken oder Verwirrung überschritten, kann eine Notwehrüberschreitung nach § 33 StGB vorliegen.


Der schmale Grat: Wann Selbstverteidigung zur Straftat wird

In vielen realen Konfliktsituationen beginnt eine Handlung als legitime Verteidigung und endet später als strafrechtliches Problem. Die Grenze zwischen erlaubter Notwehr und einer strafbaren Handlung hängt davon ab, ob die Verteidigung tatsächlich erforderlich und angemessen war.

Zunächst wird festgestellt, ob überhaupt eine Notwehrlage vorlag. Dafür muss ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut bestehen, etwa auf Leben, Körper, Freiheit oder Eigentum.

Danach folgt die Prüfung der Notwehrhandlung. Diese muss sich gegen den Angreifer oder die Angreiferin richten, geeignet sein, den Angriff zu beenden, und das relativ mildeste verfügbare Mittel darstellen. Schließlich wird bewertet, ob die Handlung geboten war und ob ein Verteidigungswille vorlag.

Überschreitet die Reaktion diese Grenzen, spricht das Strafrecht von einer Notwehrüberschreitung. Dann entfällt die Rechtfertigung aus § 32 StGB. In besonderen Ausnahmefällen kann § 33 StGB greifen. Ohne diese Voraussetzungen drohen strafrechtliche Konsequenzen, häufig wegen Körperverletzung.

Schauen wir uns nachfolgend drei Beispiele dazu an:

Übergriff in der U-Bahn

Eine Person wird in einem öffentlichen Verkehrsmittel wie der U-Bahn geschubst und reagiert sofort mit einem gezielten Stoß, um Abstand zu schaffen. Die Handlung kann eine zulässige Verteidigung darstellen. Problematisch wird die Situation, wenn der Angreifer oder die Angreiferin bereits zu Boden geht oder zurückweicht und der oder die Angegriffene nachtritt. In diesem Moment endet die Angriffslage. Jede weitere Handlung verliert den Charakter der Verteidigung und kann als Körperverletzung bewertet werden.

Einbruch in die Wohnung

Auch bei einem Einbruch entstehen häufig Grenzfälle. Ein Bewohner oder eine Bewohnerin überrascht einen Täter oder eine Täterin im Hausflur und setzt körperliche Gewalt ein, um den Angriff zu stoppen. Solange die Handlung darauf abzielt, die Gefahr abzuwehren, bewegt er oder sie sich im Rahmen der Notwehr. Verlässt der Täter oder die Täterin jedoch die Wohnung oder zeigt klare Fluchtbewegungen und der Bewohner oder die Bewohnerin verfolgt ihn weiterhin mit Gewalt, liegt meist keine Notwehr mehr vor. Die Situation verwandelt sich rechtlich in eine strafbare Handlung.

Straßen- oder Kneipenstreit

Konflikte im Alltag eskalieren oft in Sekunden. Ein Angreifer oder eine Angreiferin schlägt zuerst zu, woraufhin das Opfer mit einem Abwehrschlag reagiert. Die erste Reaktion kann gerechtfertigt sein. Setzt die Person den Angriff jedoch fort, obwohl der Gegner bzw. die Gegnerin bereits zurückweicht oder die Situation beendet ist, entsteht eine Notwehrüberschreitung. Gerichte prüfen in solchen Fällen besonders genau, ob der Verteidigungszweck noch im Vordergrund stand oder ob Wut und Vergeltung die Handlung geprägt haben.

Typische Fehler in solchen Situationen

Viele Notwehrüberschreitungen entstehen durch wiederkehrende Fehlentscheidungen in Stresssituationen:

  • Weiterhandeln nach Ende des Angriffs
  • Einsatz deutlich gefährlicherer Mittel als notwendig
  • Handeln aus Wut oder Rache statt zur Abwehr
  • Verfolgung eines bereits fliehenden Angreifers bzw. Angreiferin
  • Annahme einer Angriffslage ohne tatsächliche Bedrohung

In solchen Konstellationen entfällt die Rechtfertigung der Notwehr. Nur wenn die Überschreitung aus starker Angst oder Panik erfolgt, kann § 33 StGB eine Entschuldigung darstellen.


Diese Strafen drohen bei Notwehrüberschreitung

Hat ein Gericht die Notwehr hinsichtlich Faktoren wie Art des Angriffs, seine Gefährlichkeit, die körperlichen Kräfte der Beteiligten und die eingesetzten Mittel geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass die Grenzen überschritten wurden, steht meist der Vorwurf der Körperverletzung im Raum.

Strafrahmen bei Notwehrüberschreitung

StraftatbestandGesetzliche GrundlageMögliche Strafe
Vorsätzliche Körperverletzung§ 223 StGBGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Fahrlässige Körperverletzung§ 229 StGBGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Gefährliche Körperverletzung§ 224 StGBFreiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
Notwehrüberschreitung aus Furcht oder Schrecken§ 33 StGBEntschuldigung möglich, keine Bestrafung

Im Ernstfall richtig handeln: Was das Recht wirklich von Ihnen verlangt

Wer angegriffen wird, darf sich verteidigen. Das Strafrecht erlaubt eine Abwehrhandlung, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt. Gleichzeitig verlangt das Gesetz ein besonnenes Vorgehen. Merken Sie sich daher nochmals die nachfolgenden zusammengefassten Hinweise und Tipps:

  • Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs
    Eine Verteidigung kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich ein Angriff stattfindet oder unmittelbar bevorsteht. Der Angriff muss gegen ein geschütztes Rechtsgut gerichtet sein, etwa gegen Körper, Freiheit oder Eigentum. Eine Handlung gilt als rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und keine Rechtfertigung vorliegt. Eine Verteidigung gegen eine bereits gerechtfertigte Handlung, etwa eine Notwehrhandlung eines anderen, fällt deshalb selbst nicht unter das Notwehrrecht.
  • Verteidigung ausschließlich gegen den Angreifer bzw. die Angreiferin
    Die Abwehrhandlung darf sich nur gegen den Angreifer bzw. die Angreiferin richten. Rechtsgüter unbeteiligter Dritter dürfen dabei keine Rolle spielen. Das Recht erlaubt Verteidigung zum Schutz eigener oder fremder Interessen, verlangt jedoch, dass der Eingriff gezielt gegen die Quelle des Angriffs erfolgt.
  • Grundsatz des mildesten wirksamen Mittels
    Die Verteidigung muss geeignet sein, den Angriff zu stoppen, und gleichzeitig das relativ mildeste verfügbare Mittel darstellen. Das bedeutet kein absolut schwaches Mittel, sondern die Handlung, die den Angriff zuverlässig beendet und dabei möglichst wenig Schaden verursacht. Wenn Abstand schaffen, ein Blocken oder ein Hilferuf ausreicht, darf keine stärkere Gewalt eingesetzt werden.
  • Deeskalation und Abstand gewinnen
    In vielen Situationen hilft eine ruhige Reaktion, um eine Eskalation zu vermeiden. Abstand schaffen, laut um Hilfe rufen oder andere Personen aufmerksam machen können wirksame Maßnahmen sein. Die Handlungen zeigen auch rechtlich, dass eine Person zunächst versucht hat, die Situation zu entschärfen.
  • Rückzug oder Ausweichen als mögliche Option
    Eine Pflicht zur Flucht existiert im deutschen Strafrecht nicht. Dennoch kann ein gefahrloser Rückzug im Rahmen der rechtlichen Bewertung wesentlich werden. Wenn ein Ausweichen ohne eigenes Risiko möglich erscheint, kann dies im Einzelfall der angemessene Weg sein.
  • Erlaubte Mittel zur Selbstverteidigung
    Bestimmte Mittel können zur Abwehr eingesetzt werden, solange sie der Verteidigung dienen und verhältnismäßig bleiben. Beispiele sind Pfefferspray oder auch Alltagsgegenstände, die in einer akuten Angriffslage als Abwehrmittel dienen können, sofern ihr Einsatz erforderlich bleibt.
  • Ende der Verteidigung mit dem Ende des Angriffs
    Sobald der Angriff endet, endet auch das Recht zur aktiven Verteidigung. Weiteres Handeln verliert dann den Charakter der Notwehr. Wer nachsetzt, obwohl die Gefahr bereits beendet ist, bewegt sich schnell im Bereich strafbarer Körperverletzung.

FAQ

Was darf ich tun, wenn ich nachts auf der Straße angegriffen werde?

Wenn Sie angegriffen werden, dürfen Sie sich nach § 32 StGB verteidigen. Notwehr erlaubt eine Handlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Sie dürfen also Maßnahmen einsetzen, die geeignet sind, den Angriff zu stoppen. Die Verteidigung muss sich grundsätzlich gegen den Angreifer oder die Angreiferin richten und das mildeste wirksame Mittel darstellen. Sobald die Gefahr endet, endet auch das Recht zur Notwehr. Weitere Gewalt kann strafrechtlich als Körperverletzung bewertet werden.

Ist es legal, Pfefferspray zur Selbstverteidigung zu tragen?

Pfefferspray ist in Deutschland grundsätzlich legal, wenn es klar als Tierabwehrspray gekennzeichnet ist. Solche Sprays gelten rechtlich nicht als Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG, weshalb ihr Besitz und das Mitführen erlaubt ist. Der Einsatz gegen Menschen ist jedoch nur in einer Notwehrsituation nach § 32 StGB gerechtfertigt. Erfolgt der Einsatz ohne eine solche Lage, kann er strafbar sein, etwa als gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Reizstoffsprühgeräte mit amtlichem Prüfzeichen, die ausdrücklich zur Abwehr von Menschen bestimmt sind, gelten dagegen als Waffen und dürfen grundsätzlich erst ab 18 Jahren besessen werden.

Was passiert, wenn ich aus Panik überreagiere?

Wenn eine Person in einer Notwehrlage stärker reagiert als erforderlich, spricht man von einer Notwehrüberschreitung. In solchen Fällen kommt § 33 StGB in Betracht. Die Vorschrift entschuldigt eine Überschreitung, wenn sie aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken geschieht. Dabei bleibt die Handlung rechtlich zwar eine Tat, es kann jedoch unter diesen Umständen keine Strafe folgen. Liegt keine solche emotionale Ausnahmesituation vor, prüfen Gerichte die Handlung nach den normalen Strafvorschriften, häufig wegen Körperverletzung.

Gilt Notwehr auch beim Schutz anderer Personen?

Das Strafrecht kennt neben der Notwehr auch die Nothilfe. Sie ist ebenfalls in § 32 StGB geregelt und erlaubt es, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf eine andere Person abzuwehren. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Selbstverteidigung. Auch hier muss die Handlung geeignet und erforderlich sein und sich gegen den Angreifer oder die Angreiferin richten.

Muss ich die Polizei rufen, wenn ich mich erfolgreich gewehrt habe?

Eine gesetzliche Pflicht, nach einer Notwehrhandlung sofort die Polizei zu rufen, besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis ist es jedoch oft sinnvoll, die Polizei zu informieren. Dadurch wird der Vorfall dokumentiert und Sie können Ihre Darstellung des Geschehens frühzeitig schildern. Gerade wenn jemand verletzt wurde oder Zeugen und Zeuginnen anwesend sind, hilft eine schnelle Klärung, Missverständnisse zu vermeiden und den Sachverhalt korrekt festzuhalten.


Fazit: So schützen Sie sich, ohne sich strafbar zu machen

Notwehr schützt Sie in einer akuten Gefahrensituation, setzt Ihrer Reaktion aber klare rechtliche Grenzen. Wer sich verteidigt, sollte deshalb zielgerichtet und nur mit dem Mittel handeln, das den Angriff zuverlässig beendet. Je stärker eine Handlung von Angstabwehr und je weniger sie von Wut oder Vergeltung geprägt ist, desto eher lässt sie sich rechtlich als zulässige Verteidigung einordnen.

Vor Gericht entscheidet oft weniger die eigene Absicht als die konkrete Wirkung nach außen. Zeugen und Zeuginnen, Videoaufnahmen, Verletzungsbilder und der zeitliche Ablauf prägen maßgeblich, ob eine Situation als Notwehr oder als Straftat bewertet wird. Gerade deshalb sind Deeskalation, Abstand, Hilferufe und eine Beendigung der Handlung nach dem Ende des Angriffs so wichtig.

Im Ernstfall gilt: Ruhe bewahren, Gefahr beenden, Hilfe holen und keine Schritte gehen, die über die Abwehr hinausgehen.Wird bereits gegen Sie ermittelt oder müssen Sie Ihr Verhalten nach einer Auseinandersetzung rechtlich einordnen, sollten Sie frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht einschalten. Kontaktieren Sie uns von der Kanzlei Scheerer & Maly und lassen Sie sich persönlich beraten.