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Die Polizei steht vor der Tür: Wie Sie sich jetzt verhalten sollten

Sie haben einen Brief mit einer polizeilichen Vorladung erhalten und fragen sich, ob Sie darauf reagieren müssen? In diesem Moment der Unsicherheit machen viele Beschuldigte Fehler, die sie später im Verfahren belasten. Tatsächlich müssen Sie die Vorladung nicht immer befolgen. Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht kann Ihnen dabei helfen, richtig zu reagieren. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick darüber, was eine polizeiliche Vorladung bedeutet und welches Verhalten empfehlenswert ist.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was genau ist eine polizeiliche Vorladung?
  3. Bin ich verpflichtet, zur Vorladung zu erscheinen?
  4. Wie verhalte ich mich bei der Vorladung richtig?
  5. Rechtliche Tipps vom Profi: Wann eine Anwältin oder ein Anwalt unverzichtbar sind 
  6. Richtig auf die Vorladung reagieren

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Regel müssen Sie nicht zur polizeilichen Vernehmung erscheinen, es gibt aber Ausnahmen.
  • Schweigen ist normalerweise besser als unbedachte Äußerungen gegenüber der Polizei.
  • Ein Rechtsanwalt kann die Akten einsehen und eine schriftliche Stellungnahme für Sie verfassen.

Was genau ist eine polizeiliche Vorladung?

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens vernimmt die Polizei Zeugen und Zeuginnen sowie Beschuldigte und sammelt Informationen für die Anklageerhebung. Es gibt verschiedene Arten von Vorladungen zu einer solchen Vernehmung. Daraus ergeben sich jeweils unterschiedliche Verpflichtungen und Konsequenzen für Sie. So macht es einen Unterschied, in welcher Rolle Sie vorgeladen werden:

  • Zeuge oder Zeugin: Sie müssen die Vorladung nur befolgen, wenn sie von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht angeordnet wurde. Sie können in bestimmten Fällen von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
  • Beschuldigter oder Beschuldigte: Sie müssen die Vorladung nur befolgen, wenn sie von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht kommt. Sie haben keine Aussagepflicht, sondern ein Schweigerecht, welches bei Ausübung keine Nachteile mit sich bringt.

Wichtig ist dabei auch der Unterschied zwischen einer polizeilichen Vorladung und einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Wer die Vorladung ausgesprochen hat, können Sie dem Vorladungsschreiben entnehmen. Bei polizeilichen Vorladungen als Beschuldigter sind Sie im Allgemeinen nicht verpflichtet, diese zu befolgen. Werden Sie durch die Staatsanwaltschaft oder einen Richter bzw. eine Richterin vorgeladen, als Zeuge, Zeugin oder als beschuldigte Person, müssen Sie der Vorladung Folge leisten.

Polizist redet mit Frau bei Zeugenbefragung
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Bin ich verpflichtet, zur Vorladung zu erscheinen?

Normalerweise sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Das bedeutet allerdings nicht, dass es eine gute Idee ist, die Vorladung zu ignorieren. Werden Sie als Beschuldigter oder Beschuldigte vorgeladen, bedeutet dies, dass gegen Sie ermittelt wird. Es könnten also weitere polizeiliche Maßnahmen, wie eine Hausdurchsuchung, bevorstehen.. Deshalb sollten Sie das weitere Vorgehen umgehend mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Strafrecht besprechen, um sich früh möglichst gegen die Vorwürfe zu verteidigen.

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Wenn allerdings in der Vorladung auf eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hingewiesen wird, müssen Sie erscheinen. Auch hier ist es dringend zu empfehlen, vorher mit einem Anwalt gesprochen zu haben. Bei Nichterscheinen sind folgende Konsequenzen möglich:

  • Für Beschuldigte kann eine zwangsweise Vorführung bei der Staatsanwaltschaft oder dem Richter bzw. der Richterin angeordnet werden.
  • Zeugen und Zeuginnen drohen ein Ordnungsgeld oder, bei weiterer Weigerung, sogar Ordnungshaft.

Beschuldigte haben auch in diesem Fall ein Aussageverweigerungsrecht. Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Als Zeuge oder Zeugin müssen Sie in der Regel aussagen und haben nur als Ehepartner bzw. Ehepartnerin oder nahe Verwandte der beschuldigten Person sowie unter Umständen auf Grund Ihres Berufs (z.B. ärztliche Schweigepflicht) ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Wie verhalte ich mich bei der Vorladung richtig?

Die richtige Reaktion auf eine Vorladung ist, Ruhe zu bewahren und das weitere Vorgehen mit einem Rechtsanwalt zu besprechen. Jede unbedachte Reaktion an dieser Stelle birgt das Risiko, ungewollt zur Erhebung einer Anklage beizutragen. Selbst wenn Sie völlig unschuldig sind, setzen Sie sich einem Risiko aus, wenn Sie zur Vernehmung erscheinen oder bei der Polizei anrufen, um die Vorladung zu besprechen. Gar nicht zu reagieren, ist allerdings auch nicht zu empfehlen. Mit einer schriftlichen Stellungnahme über Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin lassen sich weitere Ermittlungen gegen Sie möglicherweise abwenden, ohne dass Sie bei einer Vernehmung aussagen müssen.

Sie sollten auch nicht unvorbereitet zu einer Zeugenvernehmung erscheinen. Ansonsten riskieren Sie möglicherweise, durch widersprüchliche Aussagen selbst verdächtig zu wirken. Beschuldigen Sie in Ihrer Aussage fälschlicherweise eine Person einer Straftat oder machen Sie bestimmte unwahre Aussagen über andere Personen, machen Sie sich eventuell sogar für falsche Verdächtigung oder Verleumdung strafbar. Deshalb ist auch hier die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in vielen Fällen zu empfehlen.

Rechtliche Tipps vom Profi: Wann eine Anwältin oder ein Anwalt unverzichtbar sind

Es gibt zwei entscheidende Gründe, sich nach dem Erhalt einer Vorladung direkt an eine Anwältin oder einen Anwalt zu wenden. Erstens haben diese die Möglichkeit, Akteneinsicht zu erhalten. So erfahren Sie genau, was gegen Sie vorliegt und welche Informationen die Polizei bisher hat. Zweitens ist die professionelle Erfahrung wichtig, um zu entscheiden, welche Aussagen Sie entlasten können und wann Sie besser schweigen. Am sichersten ist eine schriftliche Stellungnahme anstelle einer mündlichen Aussage. In solchen Aussagen unterlaufen immer wieder typische Fehler, die zu vermeiden sind:

  • Beschuldigte machen widersprüchliche Aussagen.
  • Beschuldigte geben unaufgefordert Informationen preis, die sie selbst belasten.
  • Beschuldigte geben Informationen preis, die der Polizei noch nicht bekannt waren.

Gerade das Risiko, sich versehentlich selbst zu belasten, ist in der stressreichen Vernehmungssituation nicht zu unterschätzen. Ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin kennt die Vernehmungsstrategien und weiß, welche Aussagen vor Gericht mehr oder weniger Gewicht haben. Auch deshalb ist es unbedingt empfehlenswert, sich professionell unterstützen zu lassen.

Richtig auf die Vorladung reagieren

Kurz gesagt: Sie sollten auf eine Vorladung – egal ob als Zeuge, Zeugin oder Beschuldigter – reagieren. Allerdings ist die beste Reaktion der Anruf bei der Anwältin oder dem Anwalt für Strafrecht. Nur so können Sie Fehler vermeiden, die sich möglicherweise später nicht mehr korrigieren lassen. Nicht zuletzt ist ein großer Vorteil der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin die Möglichkeit der Akteneinsicht. Melden Sie sich also umgehend bei uns, wenn Sie eine Vorladung erhalten haben. Wir besprechen alles Weitere mit Ihnen.
Machen Sie als Beschuldigter zunächst immer von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!zeilichen Maßnahmen. Durch Akteneinsicht verschafft er sich zunächst einen Überblick über Ihre Situation. Anschließend entwickelt er eine Verteidigungsstrategie, mit der sich der bestmögliche Verfahrensausgang erreichen lässt. Gerne lassen wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly Ihnen die nötige Unterstützung zukommen.

Was darf die Polizei – und was nicht? Die häufigsten Fragen im Ernstfall

Nein, die Polizei darf Ihre Wohnung nicht einfach ohne triftigen Grund durchsuchen, wenn Sie abwesend sind. Es ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nach § 105 StPO erforderlich. Liegt dieser vor, stellt Ihre Abwesenheit kein Hindernis dar. In diesem Fall muss jedoch ein neutraler Zeuge oder eine neutrale Zeugin (z. B. ein Nachbar, eine Nachbarin, ein Gerichtsvollzieher oder eine Gerichtsvollzieherin) hinzugezogen werden. Sollte weder ein Beschluss vorliegen noch Gefahr im Verzug bestehen, könnten auch Beweise vor Gericht wertlos sein.

Die Polizei muss den Durchsuchungsbeschluss grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme vorzeigen oder zumindest den wesentlichen Inhalt mitteilen. Betroffene haben das Recht zu erfahren, welcher konkrete Tatvorwurf zugrunde liegt und welche Räume oder Gegenstände von der Durchsuchung betroffen sind. Eine pauschale oder unklare Anordnung reicht rechtlich nicht aus.

Grundsätzlich müssen Sie die Polizei nicht ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss einlassen. Hier kommt die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ins Spiel. Die sogenannte „Gefahr im Verzug“ gilt nur bei dringenden Gefahren, wenn etwa Beweise sonst verloren gehen könnten. Dann ist eine Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei auch ohne richterlichen Beschluss zulässig. Das setzt aber konkrete Anhaltspunkte voraus. Andernfalls dürfen Sie den Zutritt verweigern, ohne dass dies Konsequenzen hat.

Sie sind zudem nicht verpflichtet, aktiv bei der Durchsuchung mitzuwirken oder verschlossene Behältnisse freiwillig zu öffnen. Auch Passwörter oder PIN-Codes müssen Sie in der Regel nicht herausgeben, da Sie sich nicht selbst belasten müssen.

Liegt ein gültiger Beschluss vor, kann die Polizei zwangsweise eintreten, z. B. durch Öffnen der Tür in Zusammenarbeit mit einem Schlüsseldienst. Zeitgleich würde Ihre Verweigerung zu Nötigungsvorwürfen nach § 240 StGB oder zu Vorwürfen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte führen.

Sie haben das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein oder eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, sofern dadurch keine Verzögerung entsteht. Bleiben Sie am besten ruhig, verweigern Sie die Aussage und fordern Sie den Beschluss zur Einsichtnahme, wenn er Ihnen nicht bereits vorgelegt wurde. Rufen Sie bei Bedarf einen Anwalt oder eine Anwältin für Strafrecht an. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im Ernstfall gerne weiter. Nach Abschluss der Maßnahme müssen Ihnen ein Durchsuchungsprotokoll sowie ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände ausgehändigt werden. 

Ja, Sie dürfen die Hausdurchsuchung filmen oder aufnehmen, um die Amtshandlung zu dokumentieren, solange Sie die Beamten nicht behindern. Es gibt kein generelles Filmverbot in privaten Räumen während polizeilicher Maßnahmen. Daher können Aufnahmen auch als Beweis gegen Missstände dienen. Vermeiden Sie jedoch heimliche Aufnahmen von sensiblen Gesprächen, um § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit) zu umgehen, und publizieren Sie diese nicht.