Höchststrafe im Jugendstrafrecht
Auch im Jugendstrafrecht werden Freiheitsstrafen angeordnet, die in speziell auf die Anforderungen des Jugendstrafrechts abgestimmten Jugendstrafanstalten abgesessen werden. Welche Höchststrafe im Jugendstrafrecht in Deutschland gilt und wann diese angewendet wird, stellen wir von der Anwaltskanzlei Scheer & Maly Ihnen an dieser Stelle kurz vor. Wenn Sie sich zu diesem Thema eingehend informieren möchten, kontaktieren Sie uns gerne für eine Jugendstrafrechtsberatung.
Was versteht man unter der Höchststrafe im Jugendstrafrecht?
Die Höchststrafe ist die längste Haftstrafe, die für eine bestimmte Tat verhängt werden kann. In der Praxis gelten mehrere unterschiedliche Höchststrafen im Jugendstrafrecht. Grundsätzlich liegt die Obergrenze bei fünf Jahren. Bei Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, ist aber auch ein Strafmaß von bis zu zehn Jahren möglich. Nicht zuletzt können Heranwachsende in besonders schweren Fällen zu bis zu 15 Jahren im Jugendgefängnis verurteilt werden.
Solche Höchststrafen werden in der Praxis nur sehr selten angewendet, nicht zuletzt auch aufgrund unterschiedlicher Prioritäten im Jugendstrafrecht gegenüber dem allgemeinen Strafrecht. Statistisch resultieren nur sehr wenige Fälle in Jugendstrafen von mehr als sieben Jahren.
Welche Unterschiede bestehen zum Erwachsenenstrafrecht?
Beim Jugendstrafrecht steht pädagogische Einwirkung im Mittelpunkt. Strafen von weniger als einem Jahr werden zudem häufig zur Bewährung ausgesetzt. Die Grundlagen hierfür bilden das Erziehungs-, das Reform- und das Schuldprinzip. Darüber hinaus werden die Haftstrafen in jugendspezifischen Einrichtungen verbüßt und es werden keine lebenslangen Freiheitsstrafen verhängt.
Weitere Besonderheiten im Jugendstrafrecht sind:
- spezielle Jugendstrafverfahren an Jugendgerichten unter Ausschluss der Öffentlichkeit
- Fokus auf Erziehung und Rehabilitation
- Arbeitsauflagen, Warnschuss-Arrest und weitere jugendspezifische Strafen
Diese Unterschiede gibt es, da im Jugendstrafrecht die besonderen Bedürfnisse sowie Entwicklungsphasen junger Straftäter und Straftäterinnen berücksichtigt werden sollen.
Voraussetzungen und Anwendungsfälle
Jugendstrafe wird im Jugendstrafrecht häufig nur angeordnet, wenn von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen ist – also zu Schutz- statt zu Abschreckungszwecken. Insbesondere bei „schädlichen Neigungen“ und wenn weder Zuchtmittel noch Erziehungsmaßregeln als aussichtsreich angesehen werden, bleibt Freiheitsentzug als letzte Möglichkeit. Daher wird die Höchststrafe von zehn oder gar fünfzehn Jahren im Jugendstrafrecht nur in Ausnahmefällen verhängt, etwa bei diesen Verbrechen:
- Totschlag
- versuchter Totschlag
- schwerer Raub
- Brandstiftung
- Vergewaltigung
- Mord
Die Höchststrafe von fünf Jahren findet häufiger Anwendung und wird etwa auch bei Fällen von Körperverletzung verhängt. Für das Strafmaß ist insbesondere entscheidend, ob es sich um ein schweres Verbrechen oder gar Kapitalverbrechen handelt und ob Wiederholungsgefahr besteht.
Welche Auswirkungen hat die Höchststrafe auf jugendliche Straftäter?
Wer im Alter von 15 Jahren nach Jugendstrafrecht zur Höchststrafe verurteilt wird, wird eine entscheidende Lebensphase im Jugendstrafvollzug verbringen. In diesen Jahren absolvieren die meisten jungen Menschen die Schule sowie ihre Berufsausbildung. Diesen Umständen wird mit der besonderen Gestaltung des Jugendstrafvollzugs Rechnung getragen: Erzieherische Maßnahmen sollen zu einem straffreien Leben nach der Haftzeit beitragen. Außerdem gibt es in Jugendstrafanstalten Bildungs- und Ausbildungsangebote, Sport sowie soziale Trainings.
Eine entscheidende Rolle spielt darüber hinaus die Betreuung nach der Haftzeit: Wiedereingliederungsangebote reduzieren die Rückfallquote oft deutlich. In den meisten Fällen muss es aber im Jugendstrafrecht gar nicht zur Höchststrafe kommen. Lassen Sie sich hierzu noch heute von uns, der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly, beraten.
Wir stehen Ihnen zur Seite – vertrauen Sie auf unsere Expertise im Jugendstrafrecht!
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