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Falsche Behauptung auf Facebook & Co: Wann Ihre Worte im Netz strafbar werden

Rund 44 Millionen Menschen in Deutschland nutzen soziale Netzwerke mindestens einmal pro Woche. Was dort in wenigen Sekunden veröffentlicht wird, kann jedoch weitreichende rechtliche Folgen haben, besonders wenn Behauptungen über andere Personen ungeprüft oder bewusst falsch verbreitet werden.

Eine falsche Tatsachenbehauptung auf Facebook, Instagram, X oder anderen Plattformen kann strafbar sein, wenn sie den Ruf eines Menschen schädigt, beleidigend wirkt oder wider besseres Wissen verbreitet wird.

Im folgenden Beitrag von Ihrem Anwalt für Strafrecht erfahren Sie, wann Äußerungen im Netz die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten, welche Konsequenzen drohen und wie Sie nach einer Anzeige oder Abmahnung richtig reagieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Persönliche Bewertungen fallen grundsätzlich unter die Meinungsfreiheit, während überprüfbare Tatsachenbehauptungen am Wahrheitsgehalt gemessen werden.
  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und falsche Verdächtigung können auch durch Kommentare, Reposts oder andere öffentliche Beiträge verwirklicht werden.
  • Für die rechtliche Einordnung zählen insbesondere Wortlaut, Kontext, Beweislage, Reichweite und das Wissen des Verfassers bzw. der Verfasserin über die Richtigkeit seiner bzw. ihrer Aussage.
  • Vor der Veröffentlichung sollten Sie konkrete Vorwürfe prüfen, Belege sichern und bei sensiblen Themen oder laufenden Verfahren rechtlichen Rat einholen.

Zwischen Meinung und Faktenbehauptung: Wo liegt der rechtliche Unterschied?

Wer auf Instagram, Facebook, X oder einer anderen Plattform über Personen, Unternehmen oder öffentliche Ereignisse schreibt, bewegt sich grundsätzlich im Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Dieser Schutz umfasst grundsätzlich auch zugespitzte, emotionale und unbequeme Äußerungen. Für die Beurteilung kommt es vor allem darauf an, ob Sie eine persönliche Meinung äußern oder eine konkrete Tatsache behaupten.

Meinungsäußerung

Eine Meinungsäußerung ist durch eine persönliche Bewertung, Haltung oder Einschätzung geprägt. Sie lässt sich nicht eindeutig als wahr oder falsch beweisen. Aussagen wie „Ich halte diese Entscheidung für unverantwortlich.“ oder „Meiner Ansicht nach war das Verhalten unfair.“ geben eine subjektive Einschätzung wieder. Solche Werturteile sind grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Das gilt auch dann, wenn sie scharf, polemisch oder überspitzt formuliert sind.

Der Schutz der Meinungsfreiheit endet jedoch dort, wo andere Rechte überwiegen. Das betrifft insbesondere Beleidigungen, Bedrohungen oder schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht.

Auch die sogenannte Schmähkritik kann unzulässig sein. Davon spricht man, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung mit einem Thema oder Verhalten im Mittelpunkt steht, sondern allein die Herabsetzung einer Person. Nicht jede grobe oder verletzende Formulierung ist allerdings automatisch Schmähkritik. Die Gerichte prüfen den vollständigen Zusammenhang und wägen die Meinungsfreiheit gegen den Schutz der persönlichen Ehre ab.

Tatsachenbehauptung

Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich dagegen auf einen konkreten Vorgang oder Zustand, dessen Richtigkeit sich überprüfen lässt. Sie kann durch Dokumente, Nachrichten, Bilder, Zeugenaussagen oder andere Beweismittel bestätigt oder widerlegt werden. Wer beispielsweise schreibt, eine bestimmte Person habe Geld gestohlen, einen Vertrag gefälscht oder bei einer Prüfung betrogen, stellt überprüfbare Vorgänge als Tatsachen dar.

Bei Tatsachenbehauptungen ist das rechtliche Risiko deutlich höher. Wahre Aussagen können zwar grundsätzlich verbreitet werden. Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind jedoch nicht in jeder Situation uneingeschränkt zulässig. Werden Informationen aus der Privat- oder Intimsphäre veröffentlicht, können Persönlichkeitsrechte einer Veröffentlichung entgegenstehen.

Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen genießen dagegen regelmäßig keinen Schutz durch die Meinungsfreiheit. Kann die Wahrheit einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung nicht nachgewiesen werden, kann eine üble Nachrede in Betracht kommen. Wer weiß, dass seine Behauptung falsch ist, und sie trotzdem verbreitet, riskiert unter Umständen den Vorwurf der Verleumdung.

Ob eine Äußerung als Meinung oder als Tatsachenbehauptung einzuordnen ist, richtet sich nicht allein nach einzelnen Signalwörtern. Formulierungen wie „Ich glaube“, „angeblich“ oder „meiner Meinung nach“ machen aus einer überprüfbaren Behauptung nicht automatisch eine Meinung. Wesentlich ist, welchen Inhalt ein durchschnittlicher Leser dem gesamten Beitrag entnimmt. Auch Fragen, Andeutungen, ironische Aussagen oder das Teilen fremder Inhalte können einen konkreten Tatsachenkern vermitteln.

Problematisch kann daher etwa eine Formulierung wie „Hat der Geschäftsführer etwa Firmengelder für sich behalten?“ sein. Obwohl sie als Frage erscheint, kann sie bei den Lesern den Eindruck erwecken, es gebe konkrete Anhaltspunkte für eine Unterschlagung. Ebenso schützt der Zusatz „nur meine Meinung“ nicht, wenn anschließend eine überprüfbare Straftat als feststehend dargestellt wird.

Die Abgrenzung lässt sich an typischen Formulierungen verdeutlichen:

Meinung: „Ich finde den Kundenservice unprofessionell.“

Tatsachenbehauptung: „Das Unternehmen hat meine Rückzahlung trotz schriftlicher Zusage nicht ausgeführt.“

Meinung mit Tatsachenkern: „Nach drei unbeantworteten E-Mails halte ich den Kundenservice für unzuverlässig.“

Riskante Behauptung: „Der Geschäftsführer betrügt seine Kundschaft.“

Zulässige, sachbezogene Kritik: „Die öffentlich einsehbaren Vertragsbedingungen halte ich für einseitig.“

Mögliche Schmähung: Eine Äußerung, die keinen Sachbezug mehr erkennen lässt und nur auf die persönliche Herabsetzung abzielt.

Besondere Vorsicht ist beim Teilen oder Kommentieren fremder Beiträge geboten. Wer eine Behauptung weiterverbreitet, kann sich ihren Inhalt unter Umständen zu eigen machen. Ein bloßer Hinweis wie „Ich weiß nicht, ob das stimmt.” schließt eine rechtliche Verantwortung nicht zuverlässig aus. Das gilt vor allem dann, wenn der Beitrag durch Zustimmung, eigene Ergänzungen oder eine eindeutige Kommentierung unterstützt wird. 

Tatsachenbehauptung vs. Meinungsäußerung

Eine Tatsachenbehauptung beschreibt einen konkreten Vorgang oder Zustand, der sich überprüfen und beweisen lässt. Eine Meinungsäußerung enthält eine persönliche Bewertung, Einschätzung oder Haltung und ist daher durch subjektive Elemente geprägt.


Das Strafrisiko in sozialen Medien

Das Strafrisiko in sozialen Medien richtet sich danach, welchen Inhalt ein Beitrag vermittelt und welche Folgen er für die betroffene Person haben kann. Je nach Aussage kommen insbesondere Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung oder falsche Verdächtigung in Betracht. Entscheidend sind der genaue Wortlaut, der Wahrheitsgehalt, das Wissen des Verfassers bzw. der Verfasserin und der Zweck der Veröffentlichung.

Beleidigung

Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt vor, wenn die Missachtung oder Nichtachtung einer anderen Person zum Ausdruck gebracht wird. Anders als bei der üblen Nachrede oder Verleumdung muss dabei nicht zwingend eine konkrete Tatsache behauptet werden. Auch ein herabsetzendes Werturteil, ein Schimpfwort oder eine entwürdigende Darstellung können den Tatbestand erfüllen.

Üble Nachrede

Üble Nachrede nach § 186 StGB besteht dann, wenn jemand über eine andere Person eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet und diese Tatsache nicht erweislich wahr ist. Die Aussage muss geeignet sein, die betroffene Person verächtlich zu machen oder sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Verleumdung

Die Verleumdung nach § 187 StGB ist die schwerwiegendere Form der ehrverletzenden Tatsachenbehauptung. Sie setzt voraus, dass jemand eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, obwohl er sicher weiß, dass diese Aussage falsch ist. Der Täter bzw. die Täterin handelt somit wider besseres Wissen.

Falsche Verdächtigung

Eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB liegt vor, wenn jemand eine andere Person wider besseres Wissen einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung bezichtigt, um ein behördliches Verfahren auszulösen oder aufrechtzuerhalten.

Soziale Medien sind kein rechtsfreier Raum. Ein Beitrag gilt nicht deshalb als unverbindlich, weil er spontan, emotional oder von einem privaten Account aus veröffentlicht wurde. Maßgeblich ist, welchen Inhalt der Post vermittelt und wer ihn wahrnehmen kann.

Ob eine Äußerung strafbar ist, hängt stets vom genauen Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang, der Beweislage und dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers bzw. einer durchschnittlichen Leserin ab. Vor allem konkrete Vorwürfe über Straftaten, berufliches Fehlverhalten oder private Verfehlungen sollten deshalb nicht veröffentlicht werden, solange ihre Richtigkeit nicht zuverlässig belegt werden kann.


Kann ein Post wirklich zur Anzeige führen?

Reicht schon ein einzelner Kommentar für ein Strafverfahren? Ja, sobald der Inhalt den Anfangsverdacht einer Straftat begründet und die betroffene Person oder ein Dritter bzw. eine Dritte den Beitrag meldet beziehungsweise anzeigt. Für die weitere Prüfung kommt es darauf an, welchen Eindruck die Äußerung bei den Lesern und Leserinnen erzeugt, ob konkrete Tatsachen überprüfbar sind und welche Absicht hinter der Veröffentlichung erkennbar wird.


So vermeiden Sie rechtliche Fallstricke

Bei sensiblen Themen, persönlichen Konflikten oder laufenden Verfahren kann bereits eine ungenaue Formulierung Folgen nach sich ziehen. Wer vor der Veröffentlichung prüft, was tatsächlich feststeht und welche Wirkung der Beitrag entfalten kann, reduziert das Risiko strafrechtlicher und zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bereits erheblich.

Was Sie noch tun können:

  • Konkrete Vorwürfe sollten auf überprüfbaren Unterlagen, Nachrichten, Zeugenaussagen oder anderen nachvollziehbaren Belegen beruhen. Gerade bei Anschuldigungen wegen Betrugs, Diebstahls, Mobbings oder anderer Pflichtverletzungen genügt ein bloßer Verdacht als sichere Grundlage kaum. Je schwerer der Vorwurf wiegt, desto sorgfältiger sollte die Tatsachengrundlage geprüft werden.
  • Persönliche Einschätzungen dürfen deutlich formuliert sein, sollten aber als Bewertung erkennbar bleiben. Aussagen wie „Nach meiner Einschätzung“ oder „Ich halte dieses Verhalten für problematisch.“ zeigen, dass Sie eine eigene Wertung äußern. Vermutungen sollten ebenfalls eindeutig als solche kenntlich gemacht werden, damit bei Lesern und Leserinnen kein falscher Eindruck gesicherter Erkenntnisse entsteht.
  • Reposts, Screenshots und Zitate können rechtlich relevant werden, wenn dadurch ein Vorwurf weitergetragen wird. Verlassen Sie sich daher weder auf die Reichweite des ursprünglichen Beitrags noch auf die Aussage, etwas stamme lediglich von einer anderen Person. Prüfen Sie vor dem Teilen, ob die Quelle verlässlich ist und ob der Inhalt in seinem ursprünglichen Zusammenhang wiedergegeben wird.
  • Emotionale Reaktionen führen besonders schnell zu überzogenen Formulierungen. Speichern Sie heikle Beiträge zunächst als Entwurf, lesen Sie sie später erneut und achten Sie auf absolute Vorwürfe, abwertende Begriffe und unbelegte Aussagen. Bei erheblicher Tragweite schafft eine anwaltliche Prüfung zusätzliche Sicherheit, bevor der Beitrag öffentlich erscheint.

FAQ

Ist eine Falschaussage im Netz strafbar, auch wenn ich sie später lösche?

Eine spätere Löschung beseitigt eine bereits erfolgte Veröffentlichung grundsätzlich nicht. Wurde der Inhalt von anderen Personen gelesen, geteilt oder durch Screenshots gesichert, kann die Äußerung weiterhin Gegenstand eines Strafverfahrens sein. Eine schnelle Löschung kann jedoch bei der Bewertung des weiteren Verhaltens eine Rolle spielen und die fortdauernde Verbreitung begrenzen.

Können auch Privatpersonen wegen Falschaussage angezeigt werden?

Die einschlägigen Straftatbestände gelten unabhängig davon, ob der Verfasser oder die Verfasserin eine Privatperson, ein Unternehmen oder eine Person des öffentlichen Lebens ist. Schon ein Beitrag über ein privates Nutzerkonto kann eine Anzeige auslösen, wenn er etwa eine Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung oder falsche Verdächtigung enthält. Viele Ehrdelikte werden nur auf Strafantrag verfolgt. Bei beleidigenden, rufschädigenden oder ehrverletzenden Online-Äußerungen sollte daher stets geprüft werden, ob ein Strafantrag erforderlich ist und ob die Antragsfrist eingehalten wurde.

Was ist der Unterschied zwischen Falschaussage und Verleumdung?

Der Begriff Falschaussage bezeichnet im Strafrecht vor allem eine falsche Aussage als Zeuge bzw. Zeugin oder Sachverständiger bzw. Sachverständige vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle. § 153 StGB sieht dafür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine Verleumdung betrifft dagegen eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung über eine andere Person, die deren Ruf, Ehre oder Kredit schädigen kann. Für falsche Behauptungen in sozialen Medien ist daher häufig der Begriff Verleumdung treffender.

Wie kann ich beweisen, dass meine Aussage wahr ist?

Sichern Sie sämtliche Unterlagen, die den behaupteten Sachverhalt stützen. Dazu gehören Nachrichten, E-Mails, Verträge, Fotos, Videos, behördliche Schreiben und Kontaktdaten möglicher Zeugen und Zeuginnen. Auch der vollständige Zusammenhang des Posts sollte dokumentiert werden. Bei Vorwürfen über eine Straftat gilt eine rechtskräftige Verurteilung der betroffenen Person nach § 190 StGB als Wahrheitsbeweis. Die Belege sollten unverändert aufbewahrt und rechtlich geprüft werden, bevor Sie sich gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft äußern.

Drohen mir Geldstrafe oder Freiheitsstrafe?

Beides ist möglich. Bei öffentlicher übler Nachrede drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Eine öffentlich begangene Verleumdung kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Auch die falsche Verdächtigung sieht grundsätzlich eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die konkrete Sanktion richtet sich unter anderem nach Inhalt, Reichweite, Folgen, Beweggründen und möglichen Vorstrafen. Geldstrafen werden in Tagessätzen bemessen, deren Höhe sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen orientiert.


Fazit: Ihre nächsten Schritte für sichere Online-Kommunikation

Prüfen Sie konkrete Behauptungen vor der Veröffentlichung sorgfältig und sichern Sie die zugrunde liegenden Belege. Dokumentieren Sie kritische Beiträge, Kommentare und Nachrichten vollständig, damit Inhalt und Zusammenhang später nachvollziehbar bleiben. Bei schwerwiegenden Vorwürfen, laufenden Verfahren oder rechtlichen Zweifeln empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Prüfung.

Die Anwaltskanzlei Scheerer & Maly unterstützt Sie dabei, Äußerungen rechtlich einzuordnen, Risiken vor einer Veröffentlichung zu bewerten und auf Anzeigen, Abmahnungen oder Löschungsforderungen angemessen zu reagieren. Dadurch schaffen Sie eine sichere Grundlage für Ihre weitere Online-Kommunikation.