Im Alltag sowie im juristischen Kontext kann es vorkommen, dass Aussagen unzutreffend wiedergegeben oder Sachverhalte unvollständig geschildert werden. Dabei zieht nicht jede unrichtige Äußerung zwingend strafrechtliche Sanktionen nach sich. Entscheidend ist hierbei die Differenzierung zwischen einer bewussten Falschaussage und einer solchen, die auf Irrtum, Erinnerungslücken oder Unachtsamkeit beruht. Insbesondere im Kontext von Zeugenaussagen oder der Aussage vor Gericht stellt sich die Frage, wann eine fehlerhafte Aussage rechtlich belangt werden kann. Als Anwalt für Strafrecht in Stuttgart erläutern wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly diese und weitere Fragen in dem vorliegenden Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Juristische Grundlagen
- Typische Szenarien
- Welche Strafen drohen?
- Wie vermeiden Sie Falschaussagen?
- Zusammenfassung und Fazit

Das Wichtigste in Kürze
- Entscheidend ist die Differenzierung zwischen einer bewussten Falschaussage und Fahrlässigkeit.
- Grundsätzlich ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, bei Fahrlässigkeit muss das Gesetz die Strafbarkeit ausdrücklich normieren.
- Ein sorgfältiges Vorgehen und eine gute Vorbereitung sind der Schlüssel, um Falschaussagen zu vermeiden.
Juristische Grundlagen
Im deutschen Strafrecht wird grundsätzlich zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterschieden. Vorsatz setzt dabei voraus, dass der Täter oder die Täterin die Tatbestandsverwirklichung zumindest billigend in Kauf nimmt (§ 15 StGB). Fahrlässigkeit hingegen ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Eine Falschaussage ist insbesondere dann strafbar, wenn sie vorsätzlich unter Eid abgegeben wurde (§ 154 StGB). Daneben können aber auch uneidliche Falschaussagen vor Gericht nach § 153 StGB strafrechtlich relevant sein.
Eine Strafbarkeit setzt grundsätzlich eine vorsätzliche Handlung voraus; Fahrlässigkeit ist nur dann strafbewehrt, wenn das Gesetz die Strafbarkeit ausdrücklich vorsieht. Dies ist beispielsweise nach § 161 StGB im Rahmen des fahrlässigen Falscheids der Fall: Demnach tritt eine Strafbarkeit auch dann ein, wenn eine Falschaussage unter Eid aus Fahrlässigkeit begangen wurde. Dabei sind die rechtlichen Grenzen jedoch anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Ein falsches Erinnern, ein Missverständnis oder eine ungeschickte Formulierung begründen in der Regel keine Strafbarkeit – dies ist jedoch im Rahmen des Strafverfahrens individuell zu beurteilen und infolge einer effektiven Strafverteidigung genau herauszuarbeiten.
Typische Szenarien
In der Praxis zeigt sich, dass insbesondere bei Zeugenvernehmungen Missverständnisse aufkommen können. Ein klassisches Beispiel in diesem Kontext ist das Verwechseln von Zeitpunkten oder Personen, etwa bei Aussagen zu einem Verkehrsunfall. Fahrlässig handelt dabei jemand, der eine Aussage trifft, ohne sich der Tragweite und der eigenen Unsicherheit bewusst zu sein. Dabei stellt die Rechtsprechung auf den sogenannten „objektiven Sorgfaltsmaßstab“ ab, der eine Orientierung an der Verständigkeit eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen verlangt.
Problematisch ist regelmäßig die Abgrenzung zwischen schlichter Unachtsamkeit und strafrechtlich relevanter Fahrlässigkeit: Während echte Irrtümer oder Erinnerungsfehler in der Regel keine Strafbarkeit nach sich ziehen, kann leichtfertiges Verhalten durchaus rechtlich relevant sein. Hier bedarf es stets einer sorgfältigen Einzelfallprüfung durch die Behörden, das Gericht sowie Ihren Strafverteidiger bzw. Ihrer Strafverteidigerin und der Ermittlung, ob sich die aussagende Person um Klarheit bemüht hat oder gar leichtfertig gehandelt hat.
Welche Strafen drohen?
Die rechtlichen Konsequenzen falscher Aussagen variieren erheblich. Während eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren sanktioniert wird, droht beim Meineid sogar eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Ein fahrlässiger Falscheid kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Die Strafzumessung hängt hierbei auch davon ab, in welchem Kontext die Aussage getätigt wurde, welche Folgen sie hatte und inwiefern der Täter bzw. die Täterin geständig war.
Angesichts dieser weitreichenden Konsequenzen ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung unerlässlich. Ein erfahrener Strafverteidiger bzw. eine erfahrene Strafverteidigerin kann nicht nur im Vorfeld sensibilisieren, sondern auch im Verfahren helfen, unbewusste Fehler richtig einzuordnen und die eigene Aussage angemessen zu erläutern. Zudem prüfen Anwälte und Anwältinnen auch, ob überhaupt eine strafbare Falschaussage vorliegt oder lediglich ein Irrtum.
Wie vermeiden Sie Falschaussagen?
Um unbewusste Falschaussagen zu vermeiden, ist eine gute Vorbereitung der Schlüssel: Insbesondere bei Vorladungen durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft oder vor Gericht ist ein sorgfältiges Vorgehen zu empfehlen. Folgende Hinweise können Ihnen dabei helfen:
- Notieren Sie sich alles Relevante rund um den Vorfall als Notizen oder Kalendereinträge.
- Machen Sie, wenn möglich, Fotos und bewahren Sie diese auf.
- Stellen Sie keine Spekulationen auf: Aussagen sollten nur zu Fakten gemacht werden, bei denen Sie sich sicher sind.
- Geben Sie zu, wenn Sie Erinnerungslücken haben.
Diese Sorgfalt ist insbesondere dann geboten, wenn Sie unter Eid aussagen oder Teil eines Ermittlungsverfahrens sind. Bei jedem Gespräch mit Behörden sollte im Hinterkopf behalten werden, dass jede Äußerung von Bedeutung sein kann und im Verfahren Verwendung findet.
Zusammenfassung und Fazit
Falschaussagen aus Versehen sind menschlich – im juristischen Kontext aber nicht immer folgenlos. Im Strafrecht kommt es wie dargestellt entscheidend auf den Vorsatz oder das Vorliegen von Fahrlässigkeit an. Während echte Irrtümer oder Erinnerungslücken oftmals straflos bleiben, kann leichtfertiges Verhalten sowie Vorsatz eine Strafbarkeit des Verhaltens nach sich ziehen.
Für Mandanten und Mandantinnen ist es daher unerlässlich, die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen. Dazu können unter Umständen auch ein Aussageverweigerungsrecht, die Möglichkeit zur anwaltlichen Rücksprache sowie die Pflicht zur Wahrheit bei eidlichen Aussagen zählen. Um bei diesem Vorgehen auf der sicheren Seite zu sein, ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung unerlässlich. Wer gut vorbereitet ist, sich seiner Aussagen bewusst ist und rechtlichen Beistand in Anspruch nimmt, minimiert das Risiko von Falschaussagen und schützt sich effektiv vor rechtlichen Konsequenzen.