Juristische Beratung zum Betäubungsmittelstrafrecht in Stuttgart

Das Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) ist in Deutschland eines der wichtigsten Teilgebiete des Strafrechts. Da im Betäubungsmittelrecht in Konfliktfällen oftmals zahlreiche Fehleinschätzungen und Irrtümer vorliegen, ist das frühzeitige Hinzuziehen eines Anwalts unabdingbar. Weit verbreitet ist beispielsweise, dass der bloße Eigenkonsum von Betäubungsmittel immer straffrei möglich sei – ein Irrglaube, der im Ernstfall zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly aus Stuttgart kennen die einzelnen Tatbestände und Vorschriften im Betäubungsmittelstrafrecht und klären Sie umfassend über Ihre Rechte auf.


Was regelt das Betäubungsmittelgesetz?

Das Betäubungsmittelgesetz zielt auf Tathandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln ab. Es dient primär der Bekämpfung der Drogenkriminalität und richtet sich gegen kriminelle Handlungen der Händler auf der einen sowie den Drogenkonsumenten auf der anderen Seite.

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Verschiedene Betäubungsmittel auf einem Tisch

Was sind verbotene Substanzen?

Im Hinblick auf die polizeiliche Strafverfolgung werden in den Anlagen I bis III des BtMG Stoffe und Zubereitungen aufgeführt, die zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln zählen. Darunter fallen u.a. die folgenden Substanzen:


Was ist ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz?

Das Betäubungsmittelgesetz wendet sich sowohl gegen kriminelle Handlungen der Händler als auch der Konsumenten. Die strafbaren Verstöße sind in den §§ 29 bis 30b BtMG festgeschrieben. Demnach kann für den unerlaubten Anbau, die Herstellung, den Erwerb und den Handel mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe angedroht werden. Dabei ist insbesondere der Begriff des Handeltreibens weit ausgelegt. Grundsätzlich wird für eine Straftat vorausgesetzt, dass die betroffene Person ein finanzielles Eigeninteresse an dem Handel hat. Aber auch diese Bereicherungsabsicht ist weit ausgelegt und muss im Einzelfall genau geprüft werden.

Ist der Konsum von Betäubungsmitteln strafbar?

Laut §§ 29 bis 30b BtMG ist die bloße Einnahme von Betäubungsmitteln kein strafbares Verhalten. Allerdings geht dem Konsum in der Regel ein verbotener Besitz und diesem wiederum ein verbotener Erwerb oder Anbau der Droge voraus. Daher fällt es beispielsweise bereits unter strafbares Handeln, wenn in einer Runde ein Joint vom einen zum anderen weitergegeben wird. Wer am Joint zieht, hat diesen für eine kurze Zeit auch im Besitz und macht sich strafbar. Diese spitzfindigen Auslegungen sind für die Polizei oft Grund genug, eine vorläufige Festnahme oder eine Wohnungsdurchsuchung anzuordnen.


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Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?

Beim unerlaubten Anbauen, Herstellen, Handeltreiben oder dem Verkehr von Betäubungsmitteln hat der Täter mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu rechnen. Da oft ein unübersichtlicher Tatbestand vorliegt, können zudem spezielle Einzelhandlungen bestraft oder bestimmte Stoffe gesondert herausgegriffen werden. Beim Konsum harter Drogen oder dem regelmäßigen Cannabis-Konsum ist außerdem das Entziehen des Führerscheins sehr wahrscheinlich, auch der Entzug der Fahrerlaubnis ist möglich.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Die goldene Regel für Betroffene des Betäubungsmittelstrafrechts ist: Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, bis Sie einen Anwalt für Strafrecht aus Stuttgart eingeschaltet haben. Oftmals versucht die Polizei, schnelle Aussagen zu erzwingen, die sich im späteren Verfahren selbst durch einen versierten Strafverteidiger nur schwer revidieren lassen. Kommen Sie frühzeitig auf unsere Anwaltskanzlei Scheerer & Maly in Stuttgart zu, um gegebenenfalls eine Vorstrafe zu vermeiden. Wir machen uns ein umfassendes Bild der genauen Tatbestände und setzen uns im Ernstfall auch vor Gericht für Ihre rechtlichen Interessen ein.

FAQ Betäubungsmittelstrafrecht