Juristischer Beistand bei Sexualdelikten in Stuttgart

In Deutschland wird eine sexuelle Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB als „eine Handlung, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist“ beschrieben. Damit sind erst einmal alle Tatbestände gemeint, die eine sexuelle Handlung des Täters am Opfer beschreiben. Eine entsprechende Handlung ist immer dann als sexuell zu bewerten, wenn sie dem äußeren Erscheinungsbild nach eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweist. Sind Sie Opfer eines Sexualdeliktes oder werden eines solchen beschuldigt? Wir von der Anwaltskanzlei Scheere & Maly in Stuttgart stehen Ihnen in beiden Fällen mit juristischem Schutz zur Seite.


Wann liegt ein Sexualdelikt vor?

Da die Sexualbezogenheit einer Handlung nur nach dem äußeren Erscheinungsbild bestimmt wird, ist die innere Motivation des Täters nicht relevant. Daher kann eine sexuelle Handlung im Sinne des Gesetzes auch aus Scherz, Aberglaube oder auch zu wissenschaftlichen Zwecken vorgenommen und dementsprechend geahndet werden. Gegebenenfalls kann der sexuelle Kontakt dann aber durch das Einverständnis der betroffenen Personen gerechtfertigt werden.

Allgemein verboten sind folgende Handlungen:

  • Berührung des bedeckten Geschlechtsteils
  • Berührung nackter Geschlechtsteile
  • Griff unter die Kleidung an die Brüste bei Mädchen, auch ohne Brustansatz
  • Spielen an den Brustwarzen
  • Nachgeahmte Penetrationsbewegungen bei anderen mit Gegenständen
  • Fotografieren eines Kindes mit gespreizten Beinen ohne Unterhose

Natürlich gibt es zahlreiche Grenzfälle im Strafrecht, die individuell betrachtet werden müssen. Grundsätzlich kann man sagen, dass bei einer sexuellen Handlung bzw. einem Missbrauch immer die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erheblich beeinflusst sein muss.

Wie ist das Strafmaß bei Sexualdelikten?

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind in den §§174–184f StGB geregelt. So werden sexuelle Handlungen an oder vor einem Kind unter 14 Jahren mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bestraft. Erfolgt ein Eindringen in den Körper z.B. durch Geschlechts- oder Oralverkehr liegt nach §176a StGB ein besonders schwerer Fall vor, der mit mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird.

Werden sexuelle Handlungen durch Gewalt oder unter Androhung dieser vorgenommen, spricht man nach §177 StGB von sexueller Nötigung. Besteht die Handlung im Eindringen in den Körper, liegt eine Vergewaltigung vor. Diese ist mit mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Führt der Täter eine Waffe mit sich, liegt die Mindeststrafe bei 3 Jahren. Macht der Täter von der Waffe gebraucht, drohen mindestens 5 Jahre Gefängnisstrafe. Wird das Opfer in Todesgefahr gebracht oder körperlich schwer misshandelt, kann sich das Mindeststrafmaß weiter erhöhen.

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Wie kann ein Anwalt helfen?

Bei einem Sexualedlikt ist es sowohl für Opfer als auch für Täter wichtig, frühzeitig einen Strafverteidiger einzuschalten, um keinen weiteren unnötigen Schaden entstehen zu lassen. Als Anwalt für Strafrecht aus Stuttgart ist es unsere Aufgabe, dem unschuldig Belasteten zum Freispruch zu verhelfen oder, sollte der Vorwurf zu Recht gemacht worden sein, zu einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren zu verhelfen. Auch Opfer von Sexualstrafsachen sind bei uns in kompetenter Hand. Entscheidend ist, dass Sie sich sofort nach Bekanntwerden der Vorwürfe bzw. nach der Straftat an unsere Anwaltskanzlei Scheere & Maly in Stuttgart wenden.

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Frau traumatisiert nach Sexualdelikt

FAQ Sexualdelikt

Was zählt zu Belästigung? Sie wurden mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert und möchten wissen, was bei einer Anzeige passiert und welche Strafe sexuelle Nötigung nach sich zieht? Wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly beantworten diese und weitere Fragen in diesem FAQ.