Title: Strafrechtliche Verfolgung wegen Corona-Verstößen: Welche Vorwürfe können auftreten?
Published: 17. Januar 2022
Last modified: 10. Januar 2023

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# Strafrechtliche Verfolgung wegen Corona-Verstößen: Welche Vorwürfe können auftreten?

 Veröffentlicht am 17. Januar 202210. Januar 2023 von [](https://www.scheerer-maly.de/author/)

Die **Corona-Pandemie** wirft nicht nur viele gesundheitliche, sondern auch **rechtliche
Fragen** auf. Welche Folgen zieht es zum Beispiel rechtlich mit sich, wenn ich eine
andere Person anstecke? Was kann passieren, wenn ich gegen Corona-Regeln verstoße?
Und wie kann mir eine Anwältin oder ein [Anwalt für Strafrecht in Stuttgart](https://www.scheerer-maly.de/anwalt-strafrecht/)
helfen? Wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly in Stuttgart geben einen Überblick.

## Folgen einer Ansteckung anderer: strafrechtliche Konsequenzen

Wenn Sie sich mit dem Corona-Virus infizieren und danach andere Personen anstecken,
können in erster Linie folgende Delikte in Betracht kommen:

 * **Gefährliche Körperverletzung** (§§ 223, 224 StGB)
    Strafmaß: Freiheitsstrafe
   von sechs Monaten bis zehn Jahren
 * **Fahrlässige Körperverletzung** (§ 229 StGB)
    Strafmaß: Geldstrafe bis sechs
   Jahre Freiheitsstrafe

Für eine Körperverletzung nach § 223 StGB ist eine „körperliche Misshandlung“ oder
eine „Gesundheitsschädigung“ vorausgesetzt. Ob die infizierte Person Symptome der
Corona-Erkrankung zeigt oder diese asymptomatisch verläuft, kann hier außer Betracht
bleiben. Eine **Gesundheitsschädigung** liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Person
mit einem Virus infiziert wird.
 Die Gefährlichkeit der Körperverletzung im Sinne
von § 224 StGB ergibt sich daraus, dass sämtliche **Krankheitserreger**, auch Corona-
Viren, als „andere gesundheitsschädliche Stoffe“ zu klassifizieren sind.

⌊Strafrecht von Anwalt Stutgart bei Ansteckung mit Coronavirus als⌉⌊Strafrecht von
Anwalt Stutgart bei Ansteckung mit Coronavirus als⌉
 © OSORIOartist – stock.adobe.
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## Welche Rolle spielt Vorsatz?

Allein die Ansteckung wird jedoch nicht wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft.**
Vorsatz** ist in **drei Fällen** anzunehmen:

 * wenn die Ansteckung beabsichtigt war,
 * wenn die infizierende Person wusste, dass es zu einer Ansteckung kommen wird 
   oder
 * wenn sie die Ansteckung als möglich ansah und billigend in Kauf nahm.

Kann einer dieser Fälle bejaht werden, dann macht sich die infizierende Person gem.§§
223, 224 StGB strafbar.
 Eine **fahrlässige Körperverletzung** gem. § 229 StGB liegt
dann vor, wenn die infizierende Person fahrlässig handelt. Hierfür genügt es, wenn
davon ausgegangen wurde oder davon ausgegangen werden musste, dass man das Corona-
Virus in sich trägt. Schon bei dem bloßen Vertrauen darauf, niemanden anzustecken,
kann daher Fahrlässigkeit angenommen werden.

## Was passiert, wenn die infizierte Person stirbt?

Wenn die infizierte Person einen schweren Verlauf der Erkrankung erleidet und infolgedessen
verstirbt, können unter Umständen auch folgende **Straftaten** in Betracht kommen:

 * Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
 * Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
 * Mord (§ 211 StGB)
 * Totschlag (§ 212 StGB)

Deshalb: Bleiben Sie bei einem Verdacht einer Corona-Infektion zu Hause und lassen
Sie sich testen!

## Folgen eines Verstoßes gegen Corona-Regeln

Die in Deutschland gültigen Corona-Regeln, wie etwa 3G/2G-Regelungen, Kontaktbeschränkungen,
Quarantäne-Pflichten und Zugangsbeschränkungen, basieren auf Corona-Verordnungen,
die auf der Grundlage des **Infektionsschutzgesetzes** (IfSG) von den Landesregierungen
erlassen werden können.
 Verstoßen Sie gegen behördliche Anordnungen, die auf der
jeweils aktuellen Corona-Verordnung basieren, können Sie sich auf Grundlage der 
Strafvorschriften aus §§ 74, 75 IfSG strafbar machen. Die Strafe für einen solchen
Verstoß kann von einer **Geldstrafe** bis zu einer **Freiheitsstrafe über zwei Jahren**
reichen. Eine Strafbarkeit nach dem Infektionsschutzgesetz kann sich neben dem **
Verstoß gegen behördliche Anordnungen** auch hieraus ergeben:

 * Missachtung der angeordneten Quarantäne
 * Nicht-Beachten der Ausgangssperre
 * Unerlaubte Ausübung des Berufs
 * Verbreitung des Corona-Virus

Deshalb: Halten Sie sich an die Regeln und bleiben Sie gesund!

## Wie unterstützen wir Sie als Anwälte bei einem Verstoß gegen Corona-Regeln?

Sollten Sie unter Verdacht eines strafbaren Corona-Verstoßes stehen, unterstützen
wir Sie gerne. Eine Strafbarkeit liegt nicht vor, wenn die behördliche Anordnung**
rechtswidrig** gewesen ist. Dies untersuchen wir für Sie und berücksichtigen dabei
alle Umstände, wie etwa die Anordnung an sich, Sonderregelungen und Ihr Verhalten.

Dennoch raten wir: Leisten Sie jeglichen Corona-Regeln Folge. So können eine Strafanzeige
und unnötige Gefährdung anderer vermieden werden.

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[Zum ersten Mal angeklagt vor Gericht: Das erwartet Sie](https://www.scheerer-maly.de/zum-ersten-mal-angeklagt-vor-gericht/)