Title: Falschaussage oder Strafvereitelung? Wo die Justiz klare Grenzen zieht
Author: RegioHelden
Published: 9. September 2025

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# Falschaussage oder Strafvereitelung? Wo die Justiz klare Grenzen zieht

 Veröffentlicht am 9. September 20259. September 2025

Was tun, wenn man durch eine ehrliche Aussage einen Freund belastet oder durch Verschweigen
zur eigenen Sicherheit beiträgt? Die Versuchung, die Wahrheit zu beugen oder sogar
aktiv zu lügen, ist groß. Als [Anwälte für Strafrecht](https://www.scheerer-maly.de/anwalt-strafrecht/?output_format=md)
wissen wir, dass die Justiz hier allerdings wenig Spielraum lässt. Wo Loyalität 
an ihre Grenzen stößt, drohen empfindliche Strafen für **Falschaussagen und Strafvereitelung**.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie klar das Strafrecht unterscheidet und womit 
Sie im Ernstfall rechnen müssen.

![Richter schlägt den Hammer im Gericht](https://www.scheerer-maly.de/wp-content/
uploads/sites/746/2025/09/richter-schlaegt-den-hammer-im-gericht.jpg)

KOTO – stock.adobe.com

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.scheerer-maly.de/unterschied-falschaussage-strafvereitelung/?output_format=md#wichtigste-in-kuerze)
 2. [Was ist eine Falschaussage – und was nicht?](https://www.scheerer-maly.de/unterschied-falschaussage-strafvereitelung/?output_format=md#was-ist-eine-falschaussage)
 3. [Wann beginnt Strafvereitelung?](https://www.scheerer-maly.de/unterschied-falschaussage-strafvereitelung/?output_format=md#wann-beginnt-strafverleitung)
 4. [Abgrenzung: Wo liegen die juristischen Unterschiede?](https://www.scheerer-maly.de/unterschied-falschaussage-strafvereitelung/?output_format=md#abgrenzung)
 5. [Welche Strafen drohen in beiden Fällen?](https://www.scheerer-maly.de/unterschied-falschaussage-strafvereitelung/?output_format=md#welche-strafen-drohen)
 6. [Loyalität hat ihre Grenzen – wer lügt, riskiert viel](https://www.scheerer-maly.de/unterschied-falschaussage-strafvereitelung/?output_format=md#loyalitaet-hat-ihre-grenzen)

## Das Wichtigste in Kürze

 * Nur vorsätzliche, relevante Unwahrheiten in förmlichen Verfahren sind Falschaussagen.
   Irrtum und Meinung bleiben straffrei.
 * Strafvereitelung verlangt gezieltes, aktives Handeln oder Unterlassen, das die
   Ermittlungen oder Vollstreckung tatsächlich behindert.
 * Geständnisse und rechtzeitige Korrekturen können beide Strafen mildern, jedoch
   entscheidet stets das Gericht.

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## Was ist eine Falschaussage – und was nicht?

Im deutschen Strafprozessrecht gilt für Zeugen und Zeuginnen grundsätzlich eine **
Aussagepflicht**. Wer vom Gericht geladen wird, muss erscheinen und auf die gerichtlichen
Fragen antworten.

Es gibt jedoch Grenzen, von denen Sie unbedingt Gebrauch machen sollten:
Das **Aussageverweigerungsrecht**
ist das Recht eines Beschuldigten, zu einer ihm vorgeworfenen Tat keine Angaben 
machen zu müssen, also zu schweigen. Daneben gibt es das **Zeugnisverweigerungsrecht**
nach § 52,55 StPO, das Angehörigen und nahen Verwandten eines Beschuldigten erlaubt,
die Aussage zu verweigern, um sich selbst oder diese nicht zu belasten. Ein  Zeugnisverweigerungsrecht
haben auch bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte oder Rechtsanwälte (§ 53 StPO).

Zeugen und Zeuginnen unterliegen einer besonderen **Wahrheitspflicht**. Jede Aussage
vor Gericht muss so wahrheitsgetreu wie möglich erfolgen, ansonsten macht man sich
der **Falschaussage **schuldig.

Eine Falschaussage ist im strafrechtlichen Sinne und Umkehrschluss eine **vorsätzlich****
unwahre Aussage **eines Zeugen oder einer Zeugin, einer oder eines Sachverständigen
oder einer Partei in einem gerichtlichen Verfahren oder vor einer Stelle, die zur
eidlichen Vernehmung befugt ist, und zwar ohne dass ein Eid geleistet wurde. Die
gesetzliche Grundlage bildet § 153 StGB, welcher die sogenannte uneidliche Falschaussage
regelt.

Eine **Meinungsäußerung**, etwa ein persönlicher Eindruck, eine Einschätzung oder
Bewertung, **fällt nicht unter die strafbare Falschaussage**, da sie sich nicht 
auf objektive Tatsachen, sondern auf eine subjektive Wahrnehmung bezieht. Ebenso
wenig liegt eine Falschaussage vor, wenn sich ein Zeuge oder eine Zeugin ehrlich
nicht erinnern kann oder seine Erinnerung lückenhaft ist. Denn die Strafbarkeit 
setzt den Vorsatz voraus.

Die Falschaussage ist zudem von der schwerer wiegenden Variante des **Meineids**
zu unterscheiden. Letzterer liegt vor, wenn die unwahre Aussage unter Eid abgegeben
wurde.

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## Wann beginnt Strafvereitelung?

Strafvereitelung beginnt immer in dem Moment, in dem jemand absichtlich oder wissentlich
aktiv darauf hinwirkt, dass entweder die Strafverfolgung oder die Vollstreckung 
einer Strafe gegen einen anderen ganz oder teilweise verhindert oder erschwert wird.
Juristisch geregelt ist der Tatbestand in § 258 des Strafgesetzbuches (StGB). Strafvereitelung
erfasst sowohl **aktive Handlungen als auch Unterlassungen**.

Unterschieden wird dabei zwischen der **Verfolgungsvereitelung**, wenn gezielt verhindert
wird, dass eine andere Person für eine rechtswidrige Tat bestraft oder einer Maßnahme
unterworfen wird, und der **Vollstreckungsvereitelung**, wenn die Vollstreckung 
einer bereits verhängten Strafe oder Maßnahme behindert oder unmöglich gemacht wird.

Entscheidend ist: Die Handlung muss den staatlichen Strafanspruch tatsächlich behindert
oder vereitelt haben. Eine bloße psychische Beeinflussung, wie Ratschläge oder moralische
Unterstützung, reicht hierfür nicht aus, selbst wenn sie theoretisch geeignet erscheinen
könnte, eine Strafe oder Maßnahme zu vereiteln.

Konkret kann Strafvereitelung vorliegen, wenn jemand

 * Beweismittel vernichtet,
 * falsche Informationen zum Tathergang liefert,
 * einen Täter oder eine Täterin bewusst versteckt oder
 * einem oder einer Verdächtigen zur Flucht verhilft.

Alles mit dem Ziel, die Ermittlung, Verfolgung oder Bestrafung des eigentlichen 
Straftäters oder der Straftäterin zu behindern.

**Nicht strafbar** macht sich jedoch, wer von einer vollendeten Straftat Kenntnis
hat und diese lediglich nicht zur Anzeige bringt (umgangssprachlich **“Mitwisserschaft”**).
Die Nichtanzeige einer Straftat ist nur strafbar, wenn diese erst in der Planung
ist  und noch bevorsteht (138 StGB).

Gut zu wissen: Wer **fahrlässig (also  ohne Vorsatz)  eine Verurteilung oder die
Vollstreckung einer Strafe behindert, **, macht sich **nicht strafbar**.

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## Abgrenzung: Wo liegen die juristischen Unterschiede?

Für die Strafbarkeit einer Falschaussage reicht es nicht aus, dass eine Aussage 
objektiv falsch ist. Es muss **nachweislich Vorsatz** vorliegen, also das bewusste
und gewollte Abweichen von der Wahrheit. Das Gesetz fordert, dass die Falschaussage**
in einem förmlichen Verfahren** erfolgt, etwa vor Gericht, einem Notar oder einer
anderen offiziellen Stelle, die zur Entgegennahme einer Aussage berechtigt ist. 
Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft sind grundsätzlich nicht von §
153 StGB erfasst, können aber in speziellen Fällen als falsche Verdächtigung (§ 
164 StGB) oder Strafvereitelung verfolgt werden.

Der Tatbestand der **Strafvereitelung** gemäß § 258 StGB ist erfüllt, wenn jemand**
absichtlich oder wissentlich** verhindert, dass ein anderer für eine bereits begangene
rechtswidrige Tat nach dem Strafgesetz bestraft wird. Die Strafvereitelung setzt
voraus, dass die Handlung objektiv auf die Verhinderung oder Erschwerung der Strafverfolgung
zielt und auch einen entsprechenden Erfolg herbeiführen kann.

Eine Besonderheit besteht bei **persönlichen Ausnahmen**. Wer allein deshalb handelt,
um sich selbst vor strafrechtlichen Folgen zu schützen oder die eigene Strafvollstreckung
zu verhindern, wird nicht wegen Strafvereitelung belangt (§ 258 Abs. 5 StGB). Ebenso
bleibt nach § 258 Abs. 6 StGB derjenige straffrei, der **zugunsten eines Angehörigen**(
z. B. Ehepartner oder Ehepartnerin, Kind) die Tat begeht.

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## Welche Strafen drohen in beiden Fällen?

Sowohl für die Falschaussage (§ 153 StGB) als auch für die Strafvereitelung (§ 258
StGB) sieht das deutsche Strafrecht empfindliche Sanktionen vor.

Im Vergleich:

 * **Falschaussage** (§ 153 StGB): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe;
   unter Eid (Meineid) mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe
 * **Strafvereitelung** (§ 258 StGB): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe;
   im Amt mindestens 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
 * **Geständnis/Kooperation**: kann strafmildernd wirken, Entlastung möglich, besonders
   bei rechtzeitiger Berichtigung (Falschaussage) oder aktiver Schadensbegrenzung(
   Strafvereitelung)

Im Falle einer Falschaussage kann eine frühzeitige Korrektur vor Abschluss der Vernehmung
zur Straffreiheit führen (§ 158 StGB). Bei Strafvereitelung kann das aktive Bemühen,
den angerichteten Schaden zu halbieren oder Auswirkungen aufzuklären, strafmildernd
berücksichtigt werden.

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## Loyalität hat ihre Grenzen – wer lügt, riskiert viel

Wer in einem Strafverfahren bewusst die **Unwahrheit** sagt, bringt nicht nur sich
selbst in Gefahr, sondern riskiert hohe Strafen und gefährdet den **Rechtsfrieden**.
Loyalität gegenüber Freunden und Freundinnen, Familie oder Kollegen und Kolleginnen
hat dort klare Grenzen, wo Wahrheitspflicht und Gerechtigkeit im Raum stehen. Die
Justiz zieht hier eine klare Linie: Falsche Aussagen und gezielte Strafvereitelung
sind **keine Kavaliersdelikte**. Wer meint, aus Gefälligkeit lügen oder vertuschen
zu dürfen, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Strafrechtlich wie persönlich.

Sind Sie von einer Falschaussage oder einer Strafvereitelung betroffen? Kontaktieren
Sie unsere Kanzlei Scheerer & Maly und lassen Sie sich persönlich beraten.

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