Title: Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung
Published: 25. September 2024

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# Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung

Diebstahl und Unterschlagung werden häufig verwechselt – dabei haben beide Straftatbestände**
unterschiedliche rechtliche Grundlagen** und **Konsequenzen**. In diesem Artikel
erläutern wir die wesentlichen Unterschiede, Tatbestandsmerkmale und typische Fälle
beider Delikte, um Ihnen ein klares Verständnis zu vermitteln.

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## Definitionen: Diebstahl und Unterschlagung

Diebstahl und Unterschlagung sind zwei **verschiedene Straftatbestände** im deutschen
Strafrecht, die sich durch ihre rechtlichen Definitionen und wesentlichen Merkmale
unterscheiden.

**Diebstahl** gemäß § 242 Strafgesetzbuch (StGB) ist die **widerrechtliche Wegnahme**
einer fremden, beweglichen Sache mit der Absicht, diese sich oder einem Dritten 
rechtswidrig zuzueignen.

Bei der Unterschlagung (geregelt nach § 246 StGB) hingegen geht es um die **rechtswidrige
Zueignung** einer fremden, beweglichen Sache, die sich bereits im Besitz oder Gewahrsam
des Täters oder der Täterin befindet. Hier fehlt das Merkmal der Wegnahme, da der
Täter oder die Täterin die Sache bereits rechtmäßig **im Besitz** hat, sich diese
jedoch widerrechtlich aneignet.

![Dokument zum Jugendstrafrecht](/wp-content/uploads/sites/746/2024/09/diebstahl.
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## Tatbestandsmerkmale und Unterschiede

Die Tatbestandsmerkmale von Diebstahl und Unterschlagung weisen einige Unterschiede
auf.

Beim Diebstahl sind folgende Merkmale entscheidend:

 * **Fremde bewegliche Sache**: Der Gegenstand darf nicht im Eigentum des Täters
   oder der Täterin stehen und muss beweglich sein.
 * **Wegnahme**: Der Täter oder die Täterin bricht den Gewahrsam des Eigentümers
   bzw. der Eigentümerin und begründet neuen Gewahrsam.
 * **Zueignungsabsicht**: Der Täter oder die Täterin handelt mit dem Vorsatz, sich
   oder einem bzw. einer Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen.

Die Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung sind:

 * **Fremde bewegliche Sache**: Auch hier darf der Gegenstand nicht im Eigentum 
   des Täters oder der Täterin stehen und muss beweglich sein.
 * **Zueignung**: Der Täter oder die Täterin eignet sich widerrechtlich die Sache
   an, die sich bereits in seinem Besitz oder Gewahrsam befindet.
 * **Bereicherungsabsicht**: Die Person muss beabsichtigen, sich durch die Unterschlagung
   wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen.

Der zentrale Unterschied liegt somit in der Wegnahme beim Diebstahl und dem bereits
bestehenden Besitz bei der Unterschlagung.

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## Strafrechtliche Konsequenzen

Die strafrechtlichen Konsequenzen für Diebstahl und Unterschlagung unterscheiden
sich in der Regel in ihrem Strafmaß. Für **Diebstahl** sieht § 242 StGB eine **Freiheitsstrafe
von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe** vor.

Für die **Unterschlagung** gemäß § 246 StGB beträgt die Höchststrafe **drei Jahre
Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe**.

## Beispiele und typische Fälle

Ein klassischer Fall des **Diebstahls** ist der **Ladendiebstahl**: Ein Kunde oder
eine Kundin nimmt heimlich ein Produkt aus dem Regal und verlässt den Laden, ohne
zu bezahlen. Hierbei wird der Gewahrsam des Ladens gebrochen und neuer Gewahrsam
begründet.

Ein typischer Fall der **Unterschlagung** ist der Arbeitnehmende, der sich **Firmenmaterial
aneignet**. Der Mitarbeitende hat rechtmäßigen Zugang zu den Materialien, entscheidet
sich jedoch, diese für sich privat zu nutzen oder zu verkaufen. Hier erfolgt keine
Wegnahme, sondern eine widerrechtliche Zueignung. Ein weiterer typischer Fall ist
die sog. Fundunterschlagung. Eine Person findet eine fremde Sache auf der Straße
und behält sie, anstatt sie bei der Polizei oder im Fundbüro abzugeben.

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