Title: Strafbare Handlungen im Sexualstrafrecht
Author: RegioHelden
Published: 20. November 2020
Last modified: 10. Januar 2023

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# Strafbare Handlungen im Sexualstrafrecht

 Veröffentlicht am 20. November 202010. Januar 2023

Zu fragen ist zunächst, was überhaupt unter dem Begriff „sexueller Handlungen“ zu
subsumieren ist. Sexuelle Handlungen umfassen „**körperliche Berührungen**, die 
nach ihrem **äußeren Erscheinungsbild und sozialen Sinn sexualbezogen sind**.“ Diese
Definition umfasst nicht nur den Geschlechtsverkehr, sondern auch das **Berühren
der Geschlechtsorgane** oder das Streicheln eines unbekleideten Pos. Diese Fälle
sind in der Praxis unter Jugendlichen häufig und werden den Strafverfolgungsbehörden
durch Anzeigen der Eltern bekannt, die von sexuellen Beziehungen der Kinder Kenntnis
erlangen und damit nicht einverstanden sind.

Es kommt nicht darauf an, ob der oder die Beteiligte mit dem Sex einverstanden war
und auch kein Druck oder gar Gewalt ausgeübt wurde. Entscheidend für die mögliche
Strafbarkeit ist **ausschließlich das Alter**. Als [Anwälte für Strafrecht in Stuttgart](https://www.scheerer-maly.de/anwalt-strafrecht/)
von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly informieren wir Sie hierzu an dieser Stelle.

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## Absolute Schutzgrenze im Sexualstrafrecht

Nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland können erst **Personen ab einem
Alter von 14 Jahren** überhaupt verantwortlich gemacht werden. Die absolute Schutzgrenze
geht davon aus, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht möglich ist. Nach§
176 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) liegt diese absolute Grenze bei vierzehn Jahren,
weshalb sexuelle Handlungen an einem Kind ohne Ausnahme einen Straftatbestand darstellen.

Fallen jedoch „Täter“ und „Opfer“ unter diese Altersgrenze, erfolgt keine Verurteilung,
da es auch dem „Täter“ an der Strafmündigkeit fehlt. Eine Strafbarkeit entsteht 
jedoch, wenn es zum **Übergang in das Jugendalter** kommt. Während sexuelle Kontakte
zweier Dreizehnjähriger nicht zu Sanktionen führen, ändert sich diese Situation,
wenn einer der beiden 14 Jahre alt wird.

Hat beispielsweise ein 13 Jahre altes Mädchen mit ihrem sechzehnjährigen Freund 
Geschlechtsverkehr, stellt dies eine Straftat dar, die geahndet werden kann. Unerheblich
ist auch, von wem die **Initiative zum Geschlechtsverkehr ausging**. Ebenso ist 
nicht relevant, ob der Täter das Alter des Mädchens kannte. Allerdings wird in Fällen,
in denen der Altersunterschied nur minimal ist und der sexuelle Kontakt einvernehmlich
erfolgte, in der Regel nach § 45 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) von einer strafrechtlichen
Verfolgung abgesehen.

## Sexuelle Handlungen bei Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren sind nur **unter
bestimmten Voraussetzungen** eine Straftat. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber
Jugendlichen zugesteht, **freier über ihre Sexualität zu bestimmen**. Entscheidend
sind das Alter von „Täter“ und „Opfer“ sowie die konkreten Tatumstände.

Strafbar sind sexuelle Handlungen an einer Person zwischen 14 und 18 Jahren, wenn
diese **unter Ausnutzung einer Zwangslage** erfolgen. Eine Zwangslage liegt dann
vor, wenn sich das Opfer in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Bedrängnis 
befindet. Hierzu zählen zum Beispiel **Drohungen oder eine finanzielle Notlage**.
Dann liegt ein „sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ nach § 182 StGB vor, der 
mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft wird.

Strafbar sind auch sexuelle Handlungen zwischen einer Person über 18 Jahren und 
einer unter 18 Jahren, wenn diese **gegen ein Entgelt** erfolgen. Unter Entgelt 
wird **jede geldwerte Gegenleistung**, wie Geldgeschenke aber auch Naturalleistungen
wie Einladungen in ein Restaurant, ein Kinobesuch oder eine Übernachtung, verstanden.
Es kommt nicht darauf an, ob das Entgelt tatsächlich geleistet wurde.

## Sexuelle Freiheit ab 18 Jahren

Der Gesetzgeber geht bei Erwachsenen über 18 Jahre davon aus, dass diese über ihre
sexuelle Selbstbestimmung eigenverantwortlich entscheiden können. Deshalb ist sexueller
Kontakt zwischen volljährigen Partnern straffrei. Eine Ausnahme besteht nur, wenn
die **sexuellen Handlungen gegen den Willen** einer Person vorgenommen werden. Hierzu
zählen:

 * sexuelle Nötigung
 * Vergewaltigung
 * und sexuelle Belästigung

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