Title: Notwehr oder Straftat? Warum Selbstschutz schnell illegal werden kann
Author: Anwaltskanzlei Scheerer &amp; Maly
Published: 27. April 2026

---

# Notwehr oder Straftat? Warum Selbstschutz schnell illegal werden kann

 Veröffentlicht am 27. April 2026 von [Anwaltskanzlei Scheerer & Maly](https://www.scheerer-maly.de/author/anwaltskanzlei-scheerer-maly/)

Wer angegriffen wird, möchte sich instinktiv verteidigen. Doch wann ist **Selbstschutz**
legitim und ab wann wird daraus eine Straftat?

**Notwehr** ist nach **§ 32 StGB** grundsätzlich erlaubt, wenn Sie einen gegenwärtigen**
rechtswidrigen Angriff abwehren**. Überschreitet die Verteidigung jedoch das notwendige
Maß oder liegt gar keine echte Bedrohung vor, kann aus Selbstverteidigung schnell
eine strafbare Körperverletzung oder Sachbeschädigung werden.Nachfolgend wollen 
wir als [Anwalt für Strafrecht](https://www.scheerer-maly.de/anwalt-strafrecht/)
näher auf die Fragen eingehen, wann **Notwehr rechtlich zulässig** ist, wo ihre 
Grenzen liegen und warum vermeintlicher Selbstschutz in manchen Situationen schnell
zu einem Strafverfahren führen kann.

![Frau, die mit der Hand ein Stoppzeichen macht.](https://www.scheerer-maly.de/wp-
content/uploads/sites/746/2026/04/frau-die-ein-stoppschild-aufstellt-1-1024x679.
jpg)

Egoitz – stock.adobe.com

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.scheerer-maly.de/selbstverteidigung-strafrecht-grenzen-notwehr/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Was das Gesetz unter Notwehr wirklich versteht](https://www.scheerer-maly.de/selbstverteidigung-strafrecht-grenzen-notwehr/?output_format=md#2)
 3. [Der schmale Grat: Wann Selbstverteidigung zur Straftat wird](https://www.scheerer-maly.de/selbstverteidigung-strafrecht-grenzen-notwehr/?output_format=md#3)
 4. [Diese Strafen drohen bei Notwehrüberschreitung](https://www.scheerer-maly.de/selbstverteidigung-strafrecht-grenzen-notwehr/?output_format=md#4)
 5. [Im Ernstfall richtig handeln: Was das Recht wirklich von Ihnen verlangt](https://www.scheerer-maly.de/selbstverteidigung-strafrecht-grenzen-notwehr/?output_format=md#5)
 6. [FAQ](https://www.scheerer-maly.de/selbstverteidigung-strafrecht-grenzen-notwehr/?output_format=md#6)
 7. [Fazit: So schützen Sie sich, ohne sich strafbar zu machen](https://www.scheerer-maly.de/selbstverteidigung-strafrecht-grenzen-notwehr/?output_format=md#7)

Egoitz – stock.adobe.com

## Das Wichtigste in Kürze

 * Notwehr ist nach § 32 StGB nur bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff
   erlaubt und nur insoweit, wie die Verteidigung zur sofortigen Abwehr erforderlich
   ist.
 * Wer nach dem Ende des Angriffs weiterhandelt, aus Wut reagiert oder ein deutlich
   zu gefährliches Mittel einsetzt, riskiert eine Notwehrüberschreitung und damit
   ein Strafverfahren wegen Körperverletzung.
 * Vor Gericht zählen vor allem Zeugen und Zeuginnen, Videoaufnahmen, Verletzungen
   und der genaue Ablauf der Situation.

---

## Was das Gesetz unter Notwehr wirklich versteht

Das Strafgesetzbuch definiert Notwehr in § 32 StGB als eine **erforderliche Verteidigung**
gegen einen gegenwärtigen **rechtswidrigen Angriff** auf sich selbst oder auf eine
andere Person. Wer in einer solchen Situation entsprechend handelt, begeht keine
rechtswidrige Tat.

Die Voraussetzung bildet eine echte, gegenwärtige **Angriffslage**. Ein Angriff 
liegt vor, sobald ein Mensch ein rechtlich geschütztes Gut wie **Leben, Körper, 
Freiheit oder Eigentum **bedroht oder verletzt. Gegenwärtigkeit beschreibt eine 
Situation, in der der **Angriff unmittelbar** bevorsteht, gerade stattfindet oder
noch andauert.

Die Verteidigung richtet sich grundsätzlich **gegen den Angreifer oder die Angreiferin**
und muss geeignet sein, den **Angriff zu stoppen**. Gleichzeitig verlangt das Gesetz
eine Handlung, die den Angriff wirksam beendet. Juristisch spricht man von einer
erforderlichen **Verteidigung mit den mildesten Mitteln**. Wichtig ist zu wissen,
dass Gerichte später genau prüfen, ob eine Handlung tatsächlich der Abwehr diente
oder ob sie über das notwendige Maß hinausging.

Neben der Notwehr nach § 32 StGB kennt das Strafrecht auch die **Notwehrüberschreitung
nach § 33 StGB**. Hier liegt zwar ebenfalls eine Angriffssituation vor, die Verteidigung
fällt jedoch **übermäßig** entgegen der **eigentlichen Erforderlichkeit** aus. Das
Gesetz berücksichtigt in solchen Fällen die psychische Belastung der angegriffenen
Person. Wer aus Furcht, Schrecken oder Verwirrung überreagiert, kann unter **bestimmten
Umständen entschuldigt** werden. Die Handlung bleibt rechtlich eine Tat, führt jedoch
unter diesen Voraussetzungen zu keiner Bestrafung.

Typische Situationen aus der Praxis zeigen, wie schmal die Grenze sein kann:

 * Eine Person wird auf der Straße geschubst und wehrt den Angriff mit einem gezielten
   Stoß ab, um Abstand zu gewinnen.
 * Ein Angreifer oder eine Angreiferin hebt die Faust zum Schlag und die betroffene
   Person blockt den Angriff mit einem Gegenstoß.
 * Ein Täter oder eine Täterin versucht, eine Tasche zu entreißen, und das Opfer
   hält ihn oder sie fest, um den Angriff zu stoppen.
 * Eine Person schlägt weiter zu, nachdem der Angreifer oder die Angreiferin bereits
   zurückweicht.
 * Ein Streit eskaliert und eine Beteiligte oder ein Beteiligter reagiert aus Angst
   mit einer deutlich stärkeren Abwehrhandlung als notwendig.

Notwehr bezeichnet nach § 32 StGB die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person oder auf einen anderen. Die Abwehrhandlung
muss geeignet sein, den Angriff sofort zu beenden, und sich auf das erforderliche
Maß beschränken. Wird diese Grenze aus Furcht, Schrecken oder Verwirrung überschritten,
kann eine Notwehrüberschreitung nach § 33 StGB vorliegen.

---

## Der schmale Grat: Wann Selbstverteidigung zur Straftat wird

In vielen realen Konfliktsituationen beginnt eine Handlung als legitime Verteidigung
und endet später als strafrechtliches Problem. Die Grenze zwischen erlaubter Notwehr
und einer strafbaren Handlung hängt davon ab, ob die Verteidigung tatsächlich erforderlich
und angemessen war.

Zunächst wird festgestellt, ob überhaupt eine **Notwehrlage** vorlag. Dafür muss
ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut bestehen,
etwa auf Leben, Körper, Freiheit oder Eigentum.

Danach folgt die **Prüfung der Notwehrhandlung**. Diese muss sich gegen den Angreifer
oder die Angreiferin richten, geeignet sein, den Angriff zu beenden, und das relativ
mildeste verfügbare Mittel darstellen. Schließlich wird bewertet, ob die Handlung
geboten war und ob ein Verteidigungswille vorlag.

Überschreitet die Reaktion diese Grenzen, spricht das Strafrecht von einer Notwehrüberschreitung.
Dann entfällt die Rechtfertigung aus § 32 StGB. In besonderen Ausnahmefällen kann§
33 StGB greifen. Ohne diese Voraussetzungen drohen strafrechtliche Konsequenzen,
häufig wegen Körperverletzung.

Schauen wir uns nachfolgend drei Beispiele dazu an:

### Übergriff in der U-Bahn

Eine Person wird in einem öffentlichen Verkehrsmittel wie der U-Bahn geschubst und
reagiert sofort mit einem gezielten Stoß, um Abstand zu schaffen. Die Handlung kann
eine zulässige Verteidigung darstellen. Problematisch wird die Situation, wenn der
Angreifer oder die Angreiferin bereits zu Boden geht oder zurückweicht und der oder
die Angegriffene nachtritt. In diesem Moment endet die Angriffslage. Jede weitere
Handlung verliert den Charakter der Verteidigung und kann als Körperverletzung bewertet
werden.

### Einbruch in die Wohnung

Auch bei einem Einbruch entstehen häufig Grenzfälle. Ein Bewohner oder eine Bewohnerin
überrascht einen Täter oder eine Täterin im Hausflur und setzt körperliche Gewalt
ein, um den Angriff zu stoppen. Solange die Handlung darauf abzielt, die Gefahr 
abzuwehren, bewegt er oder sie sich im Rahmen der Notwehr. Verlässt der Täter oder
die Täterin jedoch die Wohnung oder zeigt klare Fluchtbewegungen und der Bewohner
oder die Bewohnerin verfolgt ihn weiterhin mit Gewalt, liegt meist keine Notwehr
mehr vor. Die Situation verwandelt sich rechtlich in eine strafbare Handlung.

### Straßen- oder Kneipenstreit

Konflikte im Alltag eskalieren oft in Sekunden. Ein Angreifer oder eine Angreiferin
schlägt zuerst zu, woraufhin das Opfer mit einem Abwehrschlag reagiert. Die erste
Reaktion kann gerechtfertigt sein. Setzt die Person den Angriff jedoch fort, obwohl
der Gegner bzw. die Gegnerin bereits zurückweicht oder die Situation beendet ist,
entsteht eine Notwehrüberschreitung. Gerichte prüfen in solchen Fällen besonders
genau, ob der Verteidigungszweck noch im Vordergrund stand oder ob Wut und Vergeltung
die Handlung geprägt haben.

### Typische Fehler in solchen Situationen

Viele Notwehrüberschreitungen entstehen durch wiederkehrende Fehlentscheidungen 
in Stresssituationen:

 * Weiterhandeln nach Ende des Angriffs
 * Einsatz deutlich gefährlicherer Mittel als notwendig
 * Handeln aus Wut oder Rache statt zur Abwehr
 * Verfolgung eines bereits fliehenden Angreifers bzw. Angreiferin
 * Annahme einer Angriffslage ohne tatsächliche Bedrohung

In solchen Konstellationen entfällt die Rechtfertigung der Notwehr. Nur wenn die
Überschreitung aus starker Angst oder Panik erfolgt, kann § 33 StGB eine Entschuldigung
darstellen.

---

## Diese Strafen drohen bei Notwehrüberschreitung

Hat ein Gericht die Notwehr hinsichtlich Faktoren wie Art des Angriffs, seine Gefährlichkeit,
die körperlichen Kräfte der Beteiligten und die eingesetzten Mittel geprüft und 
kam zu dem Ergebnis, dass die **Grenzen überschritten** wurden, steht meist der 
Vorwurf der **Körperverletzung** im Raum.

### Strafrahmen bei Notwehrüberschreitung

| **Straftatbestand** | **Gesetzliche Grundlage** | **Mögliche Strafe** | 
| Vorsätzliche Körperverletzung | § 223 StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren | 
| Fahrlässige Körperverletzung | § 229 StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren | 
| Gefährliche Körperverletzung | § 224 StGB | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren | 
| Notwehrüberschreitung aus Furcht oder Schrecken | § 33 StGB | Entschuldigung möglich, keine Bestrafung |

---

## Im Ernstfall richtig handeln: Was das Recht wirklich von Ihnen verlangt

Wer angegriffen wird, darf sich verteidigen. Das Strafrecht erlaubt eine Abwehrhandlung,
wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt. Gleichzeitig verlangt das
Gesetz ein besonnenes Vorgehen. Merken Sie sich daher nochmals die nachfolgenden
zusammengefassten Hinweise und Tipps:

 * **Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs****Eine Verteidigung 
   kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich ein Angriff stattfindet oder unmittelbar
   bevorsteht. Der Angriff muss gegen ein geschütztes Rechtsgut gerichtet sein, 
   etwa gegen Körper, Freiheit oder Eigentum. Eine Handlung gilt als rechtswidrig,
   wenn sie im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und keine Rechtfertigung vorliegt.
   Eine Verteidigung gegen eine bereits gerechtfertigte Handlung, etwa eine Notwehrhandlung
   eines anderen, fällt deshalb selbst nicht unter das Notwehrrecht.
 * **Verteidigung ausschließlich gegen den Angreifer bzw. die Angreiferin****Die
   Abwehrhandlung darf sich nur gegen den Angreifer bzw. die Angreiferin richten.
   Rechtsgüter unbeteiligter Dritter dürfen dabei keine Rolle spielen. Das Recht
   erlaubt Verteidigung zum Schutz eigener oder fremder Interessen, verlangt jedoch,
   dass der Eingriff gezielt gegen die Quelle des Angriffs erfolgt.
 * **Grundsatz des mildesten wirksamen Mittels****Die Verteidigung muss geeignet
   sein, den Angriff zu stoppen, und gleichzeitig das relativ mildeste verfügbare
   Mittel darstellen. Das bedeutet kein absolut schwaches Mittel, sondern die Handlung,
   die den Angriff zuverlässig beendet und dabei möglichst wenig Schaden verursacht.
   Wenn Abstand schaffen, ein Blocken oder ein Hilferuf ausreicht, darf keine stärkere
   Gewalt eingesetzt werden.
 * **Deeskalation und Abstand gewinnen****In vielen Situationen hilft eine ruhige
   Reaktion, um eine Eskalation zu vermeiden. Abstand schaffen, laut um Hilfe rufen
   oder andere Personen aufmerksam machen können wirksame Maßnahmen sein. Die Handlungen
   zeigen auch rechtlich, dass eine Person zunächst versucht hat, die Situation 
   zu entschärfen.
 * **Rückzug oder Ausweichen als mögliche Option****Eine Pflicht zur Flucht existiert
   im deutschen Strafrecht nicht. Dennoch kann ein gefahrloser Rückzug im Rahmen
   der rechtlichen Bewertung wesentlich werden. Wenn ein Ausweichen ohne eigenes
   Risiko möglich erscheint, kann dies im Einzelfall der angemessene Weg sein.
 * **Erlaubte Mittel zur Selbstverteidigung****Bestimmte Mittel können zur Abwehr
   eingesetzt werden, solange sie der Verteidigung dienen und verhältnismäßig bleiben.
   Beispiele sind Pfefferspray oder auch Alltagsgegenstände, die in einer akuten
   Angriffslage als Abwehrmittel dienen können, sofern ihr Einsatz erforderlich 
   bleibt.
 * **Ende der Verteidigung mit dem Ende des Angriffs**
   Sobald der Angriff endet,
   endet auch das Recht zur aktiven Verteidigung. Weiteres Handeln verliert dann
   den Charakter der Notwehr. Wer nachsetzt, obwohl die Gefahr bereits beendet ist,
   bewegt sich schnell im Bereich strafbarer Körperverletzung.

---

## FAQ

### Was darf ich tun, wenn ich nachts auf der Straße angegriffen werde?

Wenn Sie angegriffen werden, dürfen Sie sich nach § 32 StGB verteidigen. Notwehr
erlaubt eine Handlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff abzuwehren. Sie dürfen also Maßnahmen einsetzen, die geeignet sind, den 
Angriff zu stoppen. Die Verteidigung muss sich grundsätzlich gegen den Angreifer
oder die Angreiferin richten und das mildeste wirksame Mittel darstellen. Sobald
die Gefahr endet, endet auch das Recht zur Notwehr. Weitere Gewalt kann strafrechtlich
als Körperverletzung bewertet werden.

### Ist es legal, Pfefferspray zur Selbstverteidigung zu tragen?

Pfefferspray ist in Deutschland grundsätzlich legal, wenn es klar als Tierabwehrspray
gekennzeichnet ist. Solche Sprays gelten rechtlich nicht als Waffen im Sinne des§
1 Abs. 2 WaffG, weshalb ihr Besitz und das Mitführen erlaubt ist. Der Einsatz gegen
Menschen ist jedoch nur in einer Notwehrsituation nach § 32 StGB gerechtfertigt.
Erfolgt der Einsatz ohne eine solche Lage, kann er strafbar sein, etwa als gefährliche
Körperverletzung nach § 224 StGB. Reizstoffsprühgeräte mit amtlichem Prüfzeichen,
die ausdrücklich zur Abwehr von Menschen bestimmt sind, gelten dagegen als Waffen
und dürfen grundsätzlich erst ab 18 Jahren besessen werden.

### Was passiert, wenn ich aus Panik überreagiere?

Wenn eine Person in einer Notwehrlage stärker reagiert als erforderlich, spricht
man von einer Notwehrüberschreitung. In solchen Fällen kommt § 33 StGB in Betracht.
Die Vorschrift entschuldigt eine Überschreitung, wenn sie aus Verwirrung, Furcht
oder Schrecken geschieht. Dabei bleibt die Handlung rechtlich zwar eine Tat, es 
kann jedoch unter diesen Umständen keine Strafe folgen. Liegt keine solche emotionale
Ausnahmesituation vor, prüfen Gerichte die Handlung nach den normalen Strafvorschriften,
häufig wegen Körperverletzung.

### Gilt Notwehr auch beim Schutz anderer Personen?

Das Strafrecht kennt neben der Notwehr auch die Nothilfe. Sie ist ebenfalls in §
32 StGB geregelt und erlaubt es, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf 
eine andere Person abzuwehren. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der
Selbstverteidigung. Auch hier muss die Handlung geeignet und erforderlich sein und
sich gegen den Angreifer oder die Angreiferin richten.

### Muss ich die Polizei rufen, wenn ich mich erfolgreich gewehrt habe?

Eine gesetzliche Pflicht, nach einer Notwehrhandlung sofort die Polizei zu rufen,
besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis ist es jedoch oft sinnvoll, die Polizei
zu informieren. Dadurch wird der Vorfall dokumentiert und Sie können Ihre Darstellung
des Geschehens frühzeitig schildern. Gerade wenn jemand verletzt wurde oder Zeugen
und Zeuginnen anwesend sind, hilft eine schnelle Klärung, Missverständnisse zu vermeiden
und den Sachverhalt korrekt festzuhalten.

---

## Fazit: So schützen Sie sich, ohne sich strafbar zu machen

Notwehr schützt Sie in einer akuten Gefahrensituation, setzt Ihrer Reaktion aber
klare rechtliche Grenzen. Wer sich verteidigt, sollte deshalb zielgerichtet und 
nur mit dem Mittel handeln, das den Angriff zuverlässig beendet. Je stärker eine
Handlung von Angstabwehr und je weniger sie von Wut oder Vergeltung geprägt ist,
desto eher lässt sie sich rechtlich als **zulässige Verteidigung **einordnen.

Vor Gericht entscheidet oft weniger die eigene Absicht als die konkrete Wirkung 
nach außen. Zeugen und Zeuginnen, Videoaufnahmen, Verletzungsbilder und der zeitliche
Ablauf prägen maßgeblich, ob eine Situation als Notwehr oder als Straftat bewertet
wird. Gerade deshalb sind Deeskalation, Abstand, Hilferufe und eine Beendigung der
Handlung nach dem Ende des Angriffs so wichtig.

Im Ernstfall gilt: Ruhe bewahren, Gefahr beenden, Hilfe holen und keine Schritte
gehen, die über die Abwehr hinausgehen.Wird bereits gegen Sie ermittelt oder müssen
Sie Ihr Verhalten nach einer Auseinandersetzung rechtlich einordnen, sollten Sie
frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht einschalten. Kontaktieren Sie uns von der
Kanzlei Scheerer & Maly und lassen Sie sich **persönlich beraten**.

## Beitragsnavigation

[Pfefferspray in Kinderhänden: Wann Eltern haften – und wie Sie sich schützen](https://www.scheerer-maly.de/pfefferspray-minderjaehrige-eltern-haften/)

[Einsatz von Pfefferspray – Notwehr oder Körperverletzung?](https://www.scheerer-maly.de/pfefferspray-notwehr-oder-koerperverletzung/)