Title: Schlägerei: Tragen Beteiligte immer eine Mitschuld?
Published: 15. Februar 2021
Last modified: 10. Januar 2023

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# Schlägerei: Tragen Beteiligte immer eine Mitschuld?

 Veröffentlicht am 15. Februar 202110. Januar 2023 von [](https://www.scheerer-maly.de/author/)

Eine Schlägerei ist in der Regel ein **handgreiflicher Gewaltakt** zwischen zwei
oder mehreren Menschen, die in Streit geraten sind. Im Strafrecht wird die Schlägerei
jedoch erst **unter gewissen Voraussetzungen zur Straftat**. Die Hilfe eines Anwalts
kann in solchen Situationen sehr nützlich sein. Die **Anwaltskanzlei Scheerer & 
Maly** hat Erfahrung mit den rechtlichen Folgen und berät Sie umfassend, selbst 
wenn Sie nur an der Schlägerei beteiligt waren und diese nicht verursacht haben.

## Wie ist eine Schlägerei rechtlich definiert?

Die Schlägerei ist nur dann per Definition eine Straftat, wenn die Auseinandersetzung
zwischen drei und mehr Personen stattfindet und mit **Körperverletzungen** oder **
Tod** einhergeht. Im **StGB** erfüllte die Schlägerei früher den Deliktbestand des
Raufhandels, der heute veraltet ist. Die Schlägerei ist entsprechend moderner Anforderungen
als Angriff geregelt und weist ein **erhöhtes Gefahrenpotential** auf. Dabei ist
jede **aktive Teilnahme bereits strafbar**, die in der Folge Verletzungen oder Tod
verursacht.

Keine tätliche Teilnahme gilt für diejenigen, die mit Worten schlichten möchten,
den Streit anfeuern oder nur neugierig zusehen. Alle Personen dagegen, die aktiv
eingreifen, sind Teilnehmer der Schlägerei und müssen **mit strafrechtlichen Folgen
rechnen**. Das ist gesetzlich so geregelt, um aufkommenden Beweisschwierigkeiten
entgegenzuwirken. Die bloße Teilnahme, auch ohne Ausgangsschuld, ist strafbar. Kontaktieren
Sie einen erfahrenen [Anwalt für Strafrecht in Stuttgart](https://www.scheerer-maly.de/anwalt-strafrecht/?output_format=md)
für eine umfassende Beratung.

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## Welche Straftaten können Ihnen aufgrund einer Schlägerei vorgeworfen werden?

Die Schlägerei kann verschiedene Straftaten umfassen, die strafrechtlich verfolgt
werden. Zunächst handelt es sich immer um ein **Körperverletzungsdelikt**. Dabei
kommt es zu solchen Ausschreitungen sowohl im privaten als auch öffentlichen Bereich.
Das **Strafmaß** richtet sich nach dem **Ausmaß der Verletzungsfolgen**.

 * Die **schwere Körperverletzung** umfasst eine mehr als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung
   und Arbeitseinschränkung.
 * Die **gefährliche Körperverletzung** ist u. a. dann gegeben, wenn während der
   Schlägerei eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gebraucht wird.
 * Eine **Körperverletzung mit Todesfolge** geht mit dem Tatbestand der Fahrlässigkeit
   hinsichtlich des Todeseintritts einher. Hier droht eine Freiheitsstrafe zwischen
   3 und 15 Jahren.

Die **Beteiligung an einer Schlägerei** ist eine weitere Straftat, die eine Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren nach sich ziehen kann oder mit einer Geldstrafe verbunden ist. Entfernen
sich Beteiligte und verbleiben dann nur zwei Kontrahenten, die ihren Streit fortsetzen,
geht auch der Charakter der Schlägerei verloren.

## Wie wird über die Schuldfrage entschieden?

Für die Strafbarkeit unerheblich ist, ob die Verletzungen bereits vor Teilnahme 
an der Schlägerei aufgetreten sind oder erst bei dieser verursacht werden. Jede **
teilnehmende Person haftet** für die Delikte der Körperverletzung.

Ein rechtliches Problem ergibt sich bei einer Schlägerei, wenn nicht genau festgestellt
werden kann, ob alle teilnehmenden Personen tatsächlich für den entstandenen Schaden
verantwortlich waren. Die **Solidarhandlung** wird jedoch bejaht, wenn die Personen**
rechtswidrig, schuldhaft und gefährlich** gehandelt haben.

**Als Beteiligte an einer Schlägerei gelten:**

 * Täter (die selbst eine Körperverletzung begehen)
 * Opfer (nur eindeutig bestimmbar bei einem Angriff)
 * Zaungast (Herumstehende, die sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen)
 * Anheizer (Personen, die den Streit und die Auseinandersetzung durch Rufe, Klatschen
   oder Pfiffe anfeuern)

Beteiligte an einer Schlägerei müssen sich hinsichtlich einer begangenen Körperverletzung
mit dem **Tatbestand** der **Fahrlässigkeit** oder des **Vorsatzes** auseinandersetzen.
Die fahrlässige Körperverletzung bestimmt sich durch die Missachtung der Sorgfaltspflicht.
In der Regel gilt die Körperverletzung bei einer Schlägerei jedoch als Vorsatz.

## Wann können sich Beteiligte auf Notwehr berufen?

Wenn bei einer Schlägerei ein **gewaltvoller Übergriff** auf eine außenstehende 
Person erfolgt, hat diese das Recht, sich dagegen zu **verteidigen**. Selbst als
Beteiligter ist dann ein Berufen auf **Notwehr** möglich, wobei mit einem guten 
Anwalt die Straffreiheit garantiert ist.

## Was sollten Sie beachten, wenn Sie an einer Schlägerei beteiligt waren?

Es empfiehlt sich, bei einer Schlägerei nicht danebenzustehen und zuzusehen, sondern
zu versuchen, **Hilfe zu holen** oder die **Polizei zu rufen**. Ein aktiver Eingriff
ist strafbar und kann die Situation weiter aufheizen. Das Danebenstehen und Zusehen
kann als **unterlassene Hilfeleistung** ausgelegt werden. Die Selbstanzeige ist 
bei einer Schlägerei nicht nötig, da diese durch das Opfer erfolgt.

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