Title: Kunst oder Straftat? So sieht die Rechtslage bei Graffitis aus.
Author: RegioHelden
Published: 27. Januar 2023
Last modified: 14. Februar 2023

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# Kunst oder Straftat? So sieht die Rechtslage bei Graffitis aus.

 Veröffentlicht am 27. Januar 202314. Februar 2023

Das **Sprayen** und Besprühen von Häuserwänden und Fassaden, Kraftfahrzeugen oder
allgemein öffentlicher Einrichtungen innerhalb oder außerhalb von Gebäuden ist ein
zahlreich und sehr **häufig auftretendes Delikt** in Deutschland. Wir präsentieren
Ihnen als [Fachanwalt Strafrecht in Stuttgart](https://www.scheerer-maly.de/anwalt-strafrecht/?output_format=md)
die wichtigsten Fragen und Antworten bezüglich der Strafbarkeit von Graffitis.

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.scheerer-maly.de/kunst-oder-straftat-so-sieht-die-rechtslage-bei-graffitis-aus/?output_format=md#wichtigste-in-kuerze)
 2. [Ist das Sprayen eine Straftat?](https://www.scheerer-maly.de/kunst-oder-straftat-so-sieht-die-rechtslage-bei-graffitis-aus/?output_format=md#ist-sprayen-eine-straftat)
 3. [Wann wird Sprayen zur Straftat?](https://www.scheerer-maly.de/kunst-oder-straftat-so-sieht-die-rechtslage-bei-graffitis-aus/?output_format=md#wann-wird-sprayen-zur-straftat)
 4. [Welche Strafen sind möglich?](https://www.scheerer-maly.de/kunst-oder-straftat-so-sieht-die-rechtslage-bei-graffitis-aus/?output_format=md#moegliche-strafen)
 5. [Wann muss man ins Gefängnis und wann gibt es eine Geldstrafe?](https://www.scheerer-maly.de/kunst-oder-straftat-so-sieht-die-rechtslage-bei-graffitis-aus/?output_format=md#wann-muss-man-ins-gefaengnis-wann-gibt-es-eine-geldstrafe)

⌊Sind Graffittis Kunst oder eine Straftat⌉⌊Sind Graffittis Kunst oder eine Straftat⌉

© gradt – stock.adobe.com

## Das Wichtigste in Kürze

 * Mit entsprechender Genehmigung für die Fläche und die Örtlichkeit, ist Sprayen
   nicht illegal.
 * Ohne entsprechende Erlaubnis ist das Besprühen einer fremden Sache eine Sachbeschädigung
   gemäß § 303 StGB.
 * Art und Weise sowie Umfang und Schwere der Sachbeschädigung entscheiden über 
   das zu verhängende Strafmaß. Schadensersatzforderungen drohen unabhängig von 
   der strafrechtlichen Folgen.

## Ist das Sprayen eine Straftat?

Das Sprayen im Allgemeinen ist legal! **Illegal** wird das Sprayen dann, wenn es,
wie in vielen Fällen geschehen, **unerlaubterweise** auf fremdem Grund und/oder 
an einer fremden Sache **ausgeübt** wird.

## Wann wird Sprayen zur Straftat?

Gemäß § 303 Abs. 1 StGB begeht jemand eine Sachbeschädigung, der **rechtswidrig 
eine fremde Sache beschädigt oder zerstört**. Nach § 303 Abs. 2 StGB wird ebenso
bestraft, wer unbefugt **das Erscheinungsbild** einer fremden Sache **nicht unerheblich**
und **nicht nur vorübergehend verändert**.

Da eine Beschädigung, wie in § 303 Abs. 1 erwähnt, eine nicht unerhebliche Verletzung
der Substanz oder eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer
fremden Sache darstellt, zielt der § 303 Abs. 2 StGB hierbei zumeist auf Graffitis
ab. Denn ein Graffito kann zweifelsohne eine nicht unerheblich und nicht nur vorübergehende
Veränderung des Erscheinungsbilds einer Sache nach sich ziehen.
 Wegen **Sachbeschädigung
strafbar** macht sich also derjenige, der **ohne Erlaubnis des Eigentümers** oder
der Eigentümerin einer Sache, dessen Oberfläche besprüht, und dieser dadurch herbeigeführte
Farbauftrag nicht etwa durch den nächsten Regenguss wieder verschwindet. Der Versuch
der Sachbeschädigung ist ebenfalls strafbar.

## Welche Strafen sind möglich?

Der Gesetzgeber sieht für eine Sachbeschädigung laut § 303 Abs. 1 StGB **Freiheitsstrafen
von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen** vor.

Da das unbefugte Besprühen einer Fläche die Eigentums- und Nutzungsrechte eines 
Eigentümers oder einer Eigentümerin verletzt, hat dieser bzw. diese einen **zivilrechtlichen
Anspruch auf Schadensersatz** gegenüber dem Verursacher oder der Verursacherin. 
Die Schadensersatzhöhe richtet sich dann nach aufzuwendenden Reinigungs- oder Instandhaltungskosten
der besprühten Sache beziehungsweise Oberfläche.

**Mögliche weitere Straftatbestände**, die mit der Anbringung eines Graffitis einhergehen
können, sind:

 * **Beleidigung** gemäß § 185 StGB, wenn etwa Personen durch das Graffito beleidigt
   werden
 * **Volksverhetzung** nach § 130 StGB, wenn etwa durch das Graffito ethnische oder
   religiöse Gruppen beschimpft oder verleumdet werden oder etwa zur Gewalt gegen
   diese aufgerufen wird
 * **Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen** nach § 86a StGB, wie zum
   Beispiel nationalsozialistische Symbole und/oder entsprechende Parolen.
 * **Hausfriedensbruch** nach § 123 Abs. 1 StGB, wenn zudem widerrechtlich Räumlichkeiten
   oder befriedete Besitztümer zur Tatbegehung betreten wurden.

## Wann muss man ins Gefängnis und wann gibt es eine Geldstrafe?

Eine Sachbeschädigung kann gemäß § 303 StGB Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafen nach sich ziehen. Bei sogenannter gemeinschädlicher Sachbeschädigung
nach § 304 StGB, welcher auf die Beschädigung von etwa Schulen, Kirchen, Denkmälern,
Zügen oder sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Hand abstellt, können **Freiheitsstrafen
bis zu drei Jahren** angeordnet werden.

Es sei gesagt, dass man in der Regel **nur für Graffitis verantwortlich** gemacht
werden kann, bei denen der Täter oder die Täterin **auf frischer Tat ertappt** wird.
Die Behörden sind hier angehalten, Beweise oder Indizien zu finden, um das Graffito
und damit die Tat einer bestimmten Person zuzuordnen.

Grob lässt sich sagen, dass das **Strafmaß** unter anderem **durch folgende Punkte**
maßgeblich **beeinflusst** wird:

 * Welche Arten von Oberflächen wurden beschädigt?
 * Welcher Intensität und welchen Umfang hat die Sachbeschädigung?
 * Hat das Graffito eine politische Relevanz?
 * Waren die Örtlichkeiten, an denen das Graffito angebracht wurde, öffentlich zugänglich
   oder kam es im Rahmen der Tat noch zu einem Hausfriedensbruch nach § 123 Abs.
   1 StGB?
 * Welches Alter hat der Täter oder die Täterin?

Für gewöhnlich gehen Strafen erst über das Strafmaß der Geldstrafe hinaus, wenn 
es sich um **wiederholte Taten** handelt. Bei schweren Sachbeschädigungen im Zusammenhang
mit oben bereits genannten politischen Motiven oder einem Hausfriedensbruch liegen
die Schwellen zur Erhöhung des Strafmaßes entsprechend niedriger.

Etwaige **zivilrechtliche Schadensersatzforderungen** bestehen jedoch abseits der
strafrechtlichen Konsequenzen fort.

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