Title: Hausdurchsuchung: Wann ist sie zulässig?
Published: 13. Juli 2021
Last modified: 10. Januar 2023

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# Hausdurchsuchung: Wann ist sie zulässig?

 Veröffentlicht am 13. Juli 202110. Januar 2023 von [](https://www.scheerer-maly.de/author/)

Eine Hausdurchsuchung ist neben der Untersuchungshaft und einer körperlichen Untersuchung
der **schwerwiegendste Eingriff in die Freiheit eines Menschen** während eines Ermittlungsverfahrens.
Nicht ohne Grund gibt es deshalb strenge gesetzliche Regelungen darüber, wann eine
Hausdurchsuchung zulässig ist – und wann nicht. Mehr dazu in diesem Beitrag.

## Wann ist eine Hausdurchsuchung zulässig?

Eine Hausdurchsuchung bei **Tatverdächtigen** (gegen den oder die sich das Ermittlungsverfahren
richtet) ist nur unter den Voraussetzungen des § 102 StPO zulässig. Die betroffene
Person muss zunächst einmal verdächtig sein, eine Straftat begangen zu haben. Eine
vage Vermutung der Begehung einer Straftat reicht dabei nicht aus. Der Verdacht,
dass jemand eine Straftat begangen hat, muss sich auf **konkrete und belastbare 
Tatsachen** stützen. Nach dieser Vorschrift gibt es zwei Ziele, die mit einer Hausdurchsuchung
verfolgt werden dürfen:

 * Die Durchsuchung führt zum Ergreifen des Verdächtigen
 * oder zum Auffinden von Beweismitteln.

Dabei muss der **Grundsatz der Verhältnismäßigkeit** immer gewahrt bleiben. Denn
bei einer Hausdurchsuchung handelt es sich in jedem Einzelfall um einen schweren
Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre eines Menschen. Die Verhältnismäßigkeit
bezieht sich dabei sowohl auf den Grund der Hausdurchsuchung sowie auf die Art des
Vorgehens der Beamten bei der Durchsuchung.

Bei **Unverdächtigen** ist die Durchsuchung nach § 103 StPO nur dann zulässig, wenn
diese zum Ergreifen des Beschuldigten oder zum Auffinden einer Sache führen kann,
die **der Beschlagnahme unterliegt**. Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Hausdurchsuchungen dürfen **nicht zur Nachtzeit** stattfinden – es sei denn, dass
Gefahr im Verzug besteht, der/die Beschuldigte auf frischer Tat verfolgt wird oder
die Durchsuchung dem Aufgreifen von entflohenen Gefangenen dient. Der Begriff der
Nachtzeit ist in § 104 Abs. 3 StPO geregelt:

 * 21 Uhr bis 4 Uhr (1. April bis 30. September)
 * 21 Uhr bis 6 Uhr (1. Oktober bis 31. März)

## Wie kann man eine Hausdurchsuchung verhindern?

Eine Hausdurchsuchung, die aufgrund eines rechtmäßigen richterlichen Durchsuchungsbeschlusses
erfolgt, kann man praktisch nicht stoppen – während des Ermittlungsverfahrens jedoch
durch das geschickte taktische **Vorgehen eines Rechtsbeistands** bereits im Vorfeld
verhindern.

**Ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss** ist eine Hausdurchsuchung nur
in **Ausnahmefällen** und bei Gefahr in Verzug rechtmäßig. Sie muss dann von der
Polizei oder der Staatsanwaltschaft angeordnet werden (§ 105 StPO). Wenn Sie von
einer Hausdurchsuchung betroffen sind,

 * lassen Sie sich auf jeden Fall den richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorzeigen.
 * Liegt ein solcher Durchsuchungsbeschluss nicht vor, verlangen Sie Aufklärung 
   über den Grund der Untersuchung. Liegt zum Beispiel Gefahr im Verzug wirklich
   vor?
 * Widersprechen Sie der Untersuchung und kontaktieren Sie Ihren Rechtsbeistand.

Bei **ungerechtfertigten Hausdurchsuchungen** besteht für die Betroffenen im Nachhinein
die Möglichkeit, **Schadensersatz** aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung
von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu verlangen. Auch hierfür ist ein Rechtsbeistand
sehr hilfreich.

## Wie verhält man sich bei einer Hausdurchsuchung?

Die von einer Hausdurchsuchung Betroffenen sollten vor allem Ruhe bewahren. Es ist
in der Regel kontraproduktiv, auf Konfrontation mit den Beamten zu setzen.

![Polzei bei Hausdurchsuchung](/wp-content/uploads/sites/746/2021/07/polizei-in-
zimmer-hausdurchsuchung-stuttgart.jpg)

© Robert Kneschke – stock.adobe.com

Einige Tipps:

 * Bleiben Sie freundlich. Setzen Sie auf eine Art „gemäßigter Kooperation“. Sie
   sind nicht verpflichtet, aktiv an der Untersuchung mitzuwirken.
 * Versuchen Sie nicht, beispielsweise Akten zu verstecken oder zu vernichten, da
   dies den Verdacht der Verdunkelung begründen könnte.
 * Machen Sie lediglich Angaben zur Person. Verweigern Sie aber unbedingt Angaben
   zur Sache.
 * Widersprechen Sie einer etwaigen Sicherstellung. Machen Sie sich Kopien von Akten,
   die beschlagnahmt werden.
 * Nehmen Sie sofort, noch vor Beginn der Hausdurchsuchung, Kontakt mit Ihrer Anwältin
   oder Ihrem Anwalt auf.

Die mit der Hausdurchsuchung beauftragten Beamten sind verpflichtet, eine **angemessene
Zeit zu warten, bis Ihr Rechtsbeistand erscheint** und Ihnen mit seiner Kompetenz
und Erfahrung zur Seite steht. Ihre Anwältin oder Ihr [Anwalt für Strafrecht in Stuttgart](https://www.scheerer-maly.de/anwalt-strafrecht/)
sichert die Wahrung Ihrer Rechte während des gesamten Strafverfahrens – auch bei
Zwangsmaßnahmen wie einer Hausdurchsuchung. Wir von der Anwaltskanzlei Scheerer &
Maly stehen Ihnen im Falle einer Hausdurchsuchung fachkundig bei.

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