Title: Das Strafverfahren: So läuft es ab
Published: 15. Juli 2021
Last modified: 10. Januar 2023

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# Das Strafverfahren: So läuft es ab

 Veröffentlicht am 15. Juli 202110. Januar 2023 von [](https://www.scheerer-maly.de/author/)

Es gibt wohl kein anderes staatliches Verfahren, das so reglementiert ist wie das
Strafverfahren. Hierzu gibt es **unzählige Normen** und noch mehr Gerichtsentscheidungen.
Was haben Sie als Beschuldigte oder Beschuldigter zu erwarten, wenn ein Strafverfahren
in Gang gesetzt wird? Von Ihren [Anwälten für Strafrecht in Stuttgart](https://www.scheerer-maly.de/anwalt-strafrecht/)
erfahren Sie mehr.

Das Strafverfahren lässt sich in drei bzw. vier Abschnitte einteilen:

 * Ermittlungsverfahren (§§ 160 bis 177 StPO)
 * Zwischenverfahren (§§ 199 bis 211 StPO)
 * Hauptverfahren (§§ 213 bis 295 StPO)
 * im Falle einer Verurteilung: Vollstreckungsverfahren (§§ 449 bis 463d StPO)

## Das Ermittlungsverfahren

Ein Ermittlungsverfahren wird dann eingeleitet, wenn die Polizei oder andere staatliche
Organe dem Verdacht nachgehen, dass eine Straftat vorliegen könnte. Das kann zum
Beispiel **durch eine Anzeige** geschehen oder dadurch, dass die Polizei, die Staatsanwaltschaft
oder ein Gericht von diesem Verdacht erfährt.

![Ordner und Waage auf Schreibtisch als Symbol für den Ablauf eine Strafverfahren](/
wp-content/uploads/sites/746/2021/07/schreibtisch-mit-ordner-und-waage-strafverfahren-
ablauf-stuttgart.jpg)

© MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Grundsätzlich gilt das **Legalitätsprinzip**. Das heißt: Jede Straftat muss von 
Amts wegen verfolgt werden. Doch ein Ermittlungsverfahren kann auch **auf andere
Weise beendet** werden:

 * zum Beispiel durch eine **Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit**
 * Bei Vergehen und geringer Schuld kann das Verfahren folgenlos eingestellt werden,
   wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 153 StPO).
 * Wenn ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht, kann dieses
   in bestimmten Fällen durch Auflagen beseitigt werden (§ 153a StPO). Es kommt 
   dann nicht zu einer offiziellen Anklage.

Das Ermittlungsverfahren liegt in der Hand der **Staatsanwaltschaft**, die dabei
von der Polizei unterstützt wird.

Die Ermittlungen zielen darauf ab, festzustellen, ob ein **dringender Tatverdacht**
besteht. Falls nicht, muss das Verfahren eingestellt werden (§ 170 II). Besteht 
dagegen ein dringender Tatverdacht, erhebt die Staatsanwaltschaft **Anklage bei 
Gericht** oder beantragt einen Strafbefehl.

Bereits in dieser frühen Phase des Strafverfahrens wird ein Anwalt oder eine Anwältin
für Sie tätig. Ein **Rechtsbeistand** trägt dazu bei, **entlastende Tatsachen** 
vorzutragen, die einen dringenden Tatverdacht ausräumen oder eine andere Art des
Verfahrensabschlusses möglich machen, die den Beschuldigten oder die Beschuldigte
möglichst wenig belasten. Die Anwältin oder der Anwalt achtet bereits im Ermittlungsverfahren
darauf, dass Ihre gesetzlich garantierten Rechte gegenüber der Staatsgewalt beachtet
werden.

## Das Zwischenverfahren

Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, **prüft das Gericht** in einem Zwischenverfahren
ebenfalls, **ob ein dringender Tatverdacht besteht**. Ein solcher liegt vor, wenn
eine Verurteilung des oder der Beschuldigten wahrscheinlich ist. Das Gericht prüft
dabei zum Beispiel, ob die vorgetragenen Beweise für eine Verurteilung ausreichen,
ob das Gericht überhaupt zuständig ist oder ob die Verfolgung der Straftat wegen
Verjährung ausgeschlossen ist.

**Das Hauptverfahren**

Das Hauptverfahren beginnt, wenn das **Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft
zulässt**. Das Gericht bestimmt einen Termin zur Hauptverhandlung.

Diese **Hauptverhandlung** ist der entscheidende Teil des gesamten Strafverfahrens.
Das Gericht entscheidet grundsätzlich nur aufgrund von Tatsachen, die in der Hauptverhandlung
mündlich vorgetragen wurden. In komplizierten Prozessen reicht deshalb ein einziger
Termin oft nicht aus.

Der Abschluss des Hauptverfahrens erfolgt durch ein **Prozessurteil** (§ 260 Abs.
3 StPO), wenn das Gericht zum Beispiel ein Verfahrenshindernis feststellt, oder 
durch ein **Sachurteil**. Im letzteren Fall wird der oder die Angeklagte freigesprochen
oder verurteilt (zum Beispiel zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe).

Die oder der Angeklagte muss sich nur in gesetzlich geregelten Fällen von einer 
Rechtsanwältin oder einem **Rechtsanwalt** verteidigen lassen. Es empfiehlt sich
jedoch dringend, diese Möglichkeit **in jedem Fall zu nutzen**. Denn in der Praxis
lässt sich nur durch die Kompetenz und Erfahrung eines Rechtsbeistands die faktische
Waffengleichheit zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Anklagebank verwirklichen.
Dadurch wahren Sie sich als Angeklagte oder Angeklagter die Chance auf ein Verfahren,
in dem Sie alle Ihre vom Gesetz garantierten Rechte ausschöpfen. Wir von der Anwaltskanzlei
Scheerer & Maly in Stuttgart sind fachkundig an Ihrer Seite.

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