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Das Strafverfahren: So läuft es ab

Es gibt wohl kein anderes staatliches Verfahren, das so reglementiert ist wie das Strafverfahren. Hierzu gibt es unzählige Normen und noch mehr Gerichtsentscheidungen. Was haben Sie als Beschuldigte oder Beschuldigter zu erwarten, wenn ein Strafverfahren in Gang gesetzt wird? Von Ihren Anwälten für Strafrecht in Stuttgart erfahren Sie mehr.

Das Strafverfahren lässt sich in drei bzw. vier Abschnitte einteilen:

  • Ermittlungsverfahren (§§ 160 bis 177 StPO)
  • Zwischenverfahren (§§ 199 bis 211 StPO)
  • Hauptverfahren (§§ 213 bis 295 StPO)
  • im Falle einer Verurteilung: Vollstreckungsverfahren (§§ 449 bis 463d StPO)

Das Ermittlungsverfahren

Ein Ermittlungsverfahren wird dann eingeleitet, wenn die Polizei oder andere staatliche Organe dem Verdacht nachgehen, dass eine Straftat vorliegen könnte. Das kann zum Beispiel durch eine Anzeige geschehen oder dadurch, dass die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht von diesem Verdacht erfährt.

Ordner und Waage auf Schreibtisch als Symbol für den Ablauf eine Strafverfahren
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Grundsätzlich gilt das Legalitätsprinzip. Das heißt: Jede Straftat muss von Amts wegen verfolgt werden. Doch ein Ermittlungsverfahren kann auch auf andere Weise beendet werden:

  • zum Beispiel durch eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit
  • Bei Vergehen und geringer Schuld kann das Verfahren folgenlos eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 153 StPO).
  • Wenn ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht, kann dieses in bestimmten Fällen durch Auflagen beseitigt werden (§ 153a StPO). Es kommt dann nicht zu einer offiziellen Anklage.

Das Ermittlungsverfahren liegt in der Hand der Staatsanwaltschaft, die dabei von der Polizei unterstützt wird.

Die Ermittlungen zielen darauf ab, festzustellen, ob ein dringender Tatverdacht besteht. Falls nicht, muss das Verfahren eingestellt werden (§ 170 II). Besteht dagegen ein dringender Tatverdacht, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage bei Gericht oder beantragt einen Strafbefehl.

Bereits in dieser frühen Phase des Strafverfahrens wird ein Anwalt oder eine Anwältin für Sie tätig. Ein Rechtsbeistand trägt dazu bei, entlastende Tatsachen vorzutragen, die einen dringenden Tatverdacht ausräumen oder eine andere Art des Verfahrensabschlusses möglich machen, die den Beschuldigten oder die Beschuldigte möglichst wenig belasten. Die Anwältin oder der Anwalt achtet bereits im Ermittlungsverfahren darauf, dass Ihre gesetzlich garantierten Rechte gegenüber der Staatsgewalt beachtet werden.

Das Zwischenverfahren

Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, prüft das Gericht in einem Zwischenverfahren ebenfalls, ob ein dringender Tatverdacht besteht. Ein solcher liegt vor, wenn eine Verurteilung des oder der Beschuldigten wahrscheinlich ist. Das Gericht prüft dabei zum Beispiel, ob die vorgetragenen Beweise für eine Verurteilung ausreichen, ob das Gericht überhaupt zuständig ist oder ob die Verfolgung der Straftat wegen Verjährung ausgeschlossen ist.

Das Hauptverfahren

Das Hauptverfahren beginnt, wenn das Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft zulässt. Das Gericht bestimmt einen Termin zur Hauptverhandlung.

Diese Hauptverhandlung ist der entscheidende Teil des gesamten Strafverfahrens. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nur aufgrund von Tatsachen, die in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen wurden. In komplizierten Prozessen reicht deshalb ein einziger Termin oft nicht aus.

Der Abschluss des Hauptverfahrens erfolgt durch ein Prozessurteil (§ 260 Abs. 3 StPO), wenn das Gericht zum Beispiel ein Verfahrenshindernis feststellt, oder durch ein Sachurteil. Im letzteren Fall wird der oder die Angeklagte freigesprochen oder verurteilt (zum Beispiel zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe).

Die oder der Angeklagte muss sich nur in gesetzlich geregelten Fällen von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt verteidigen lassen. Es empfiehlt sich jedoch dringend, diese Möglichkeit in jedem Fall zu nutzen. Denn in der Praxis lässt sich nur durch die Kompetenz und Erfahrung eines Rechtsbeistands die faktische Waffengleichheit zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Anklagebank verwirklichen. Dadurch wahren Sie sich als Angeklagte oder Angeklagter die Chance auf ein Verfahren, in dem Sie alle Ihre vom Gesetz garantierten Rechte ausschöpfen. Wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly in Stuttgart sind fachkundig an Ihrer Seite.

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