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Schlägerei: Tragen Beteiligte immer eine Mitschuld?

Eine Schlägerei ist in der Regel ein handgreiflicher Gewaltakt zwischen zwei oder mehreren Menschen, die in Streit geraten sind. Im Strafrecht wird die Schlägerei jedoch erst unter gewissen Voraussetzungen zur Straftat. Die Hilfe eines Anwalts kann in solchen Situationen sehr nützlich sein. Die Anwaltskanzlei Scheerer & Maly hat Erfahrung mit den rechtlichen Folgen und berät Sie umfassend, selbst wenn Sie nur an der Schlägerei beteiligt waren und diese nicht verursacht haben.

Wie ist eine Schlägerei rechtlich definiert?

Die Schlägerei ist nur dann per Definition eine Straftat, wenn die Auseinandersetzung zwischen drei und mehr Personen stattfindet und mit Körperverletzungen oder Tod einhergeht. Im StGB erfüllte die Schlägerei früher den Deliktbestand des Raufhandels, der heute veraltet ist. Die Schlägerei ist entsprechend moderner Anforderungen als Angriff geregelt und weist ein erhöhtes Gefahrenpotential auf. Dabei ist jede aktive Teilnahme bereits strafbar, die in der Folge Verletzungen oder Tod verursacht.

Keine tätliche Teilnahme gilt für diejenigen, die mit Worten schlichten möchten, den Streit anfeuern oder nur neugierig zusehen. Alle Personen dagegen, die aktiv eingreifen, sind Teilnehmer der Schlägerei und müssen mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Das ist gesetzlich so geregelt, um aufkommenden Beweisschwierigkeiten entgegenzuwirken. Die bloße Teilnahme, auch ohne Ausgangsschuld, ist strafbar. Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht in Stuttgart für eine umfassende Beratung.

Schlägerei
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Welche Straftaten können Ihnen aufgrund einer Schlägerei vorgeworfen werden?

Die Schlägerei kann verschiedene Straftaten umfassen, die strafrechtlich verfolgt werden. Zunächst handelt es sich immer um ein Körperverletzungsdelikt. Dabei kommt es zu solchen Ausschreitungen sowohl im privaten als auch öffentlichen Bereich. Das Strafmaß richtet sich nach dem Ausmaß der Verletzungsfolgen.

  • Die schwere Körperverletzung umfasst eine mehr als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung und Arbeitseinschränkung.
  • Die gefährliche Körperverletzung ist u. a. dann gegeben, wenn während der Schlägerei eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gebraucht wird.
  • Eine Körperverletzung mit Todesfolge geht mit dem Tatbestand der Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todeseintritts einher. Hier droht eine Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren.

Die Beteiligung an einer Schlägerei ist eine weitere Straftat, die eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren nach sich ziehen kann oder mit einer Geldstrafe verbunden ist. Entfernen sich Beteiligte und verbleiben dann nur zwei Kontrahenten, die ihren Streit fortsetzen, geht auch der Charakter der Schlägerei verloren.

Wie wird über die Schuldfrage entschieden?

Für die Strafbarkeit unerheblich ist, ob die Verletzungen bereits vor Teilnahme an der Schlägerei aufgetreten sind oder erst bei dieser verursacht werden. Jede teilnehmende Person haftet für die Delikte der Körperverletzung.

Ein rechtliches Problem ergibt sich bei einer Schlägerei, wenn nicht genau festgestellt werden kann, ob alle teilnehmenden Personen tatsächlich für den entstandenen Schaden verantwortlich waren. Die Solidarhandlung wird jedoch bejaht, wenn die Personen rechtswidrig, schuldhaft und gefährlich gehandelt haben.

Als Beteiligte an einer Schlägerei gelten:

  • Täter (die selbst eine Körperverletzung begehen)
  • Opfer (nur eindeutig bestimmbar bei einem Angriff)
  • Zaungast (Herumstehende, die sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen)
  • Anheizer (Personen, die den Streit und die Auseinandersetzung durch Rufe, Klatschen oder Pfiffe anfeuern)

Beteiligte an einer Schlägerei müssen sich hinsichtlich einer begangenen Körperverletzung mit dem Tatbestand der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes auseinandersetzen. Die fahrlässige Körperverletzung bestimmt sich durch die Missachtung der Sorgfaltspflicht. In der Regel gilt die Körperverletzung bei einer Schlägerei jedoch als Vorsatz.

Wann können sich Beteiligte auf Notwehr berufen?

Wenn bei einer Schlägerei ein gewaltvoller Übergriff auf eine außenstehende Person erfolgt, hat diese das Recht, sich dagegen zu verteidigen. Selbst als Beteiligter ist dann ein Berufen auf Notwehr möglich, wobei mit einem guten Anwalt die Straffreiheit garantiert ist.

Was sollten Sie beachten, wenn Sie an einer Schlägerei beteiligt waren?

Es empfiehlt sich, bei einer Schlägerei nicht danebenzustehen und zuzusehen, sondern zu versuchen, Hilfe zu holen oder die Polizei zu rufen. Ein aktiver Eingriff ist strafbar und kann die Situation weiter aufheizen. Das Danebenstehen und Zusehen kann als unterlassene Hilfeleistung ausgelegt werden. Die Selbstanzeige ist bei einer Schlägerei nicht nötig, da diese durch das Opfer erfolgt.

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