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Was ist überhaupt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren?

Besteht der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, leitet die Polizei nach § 160 StPO ein Ermittlungsverfahren ein. Die Vorschriften dafür sind in der Strafprozessordnung (kurz StPO) geregelt. Außerdem laufen Strafprozesse nach gewissen Grundsätzen/Maximen ab. So ist das strafrechtliche Verfahren zweigeteilt: in Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren. Das Erkenntnisverfahren ist wiederum aufgeteilt in:

  • Ermittlungsverfahren
  • Zwischenverfahren
  • Hauptverfahren

Haben Sie also zum Beispiel eine Strafanzeige erhalten, leitet die Polizei solch ein Ermittlungsverfahren ein. Eine Strafanzeige kann dafür von jedem Bürger eingereicht werden, auch wenn dieser nicht direkt an der Straftat beteiligt und nur Zuschauer war.

Eine Strafanzeige kann auch an „unbekannt“ erfolgen, wenn nicht klar ist, wer der Täter war bzw. ist. In solch einem Fall müssen erst ein oder mehrere Tatverdächtige ermittelt werden. Weitestgehend liegt die Durchführung des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft. Sollten Sie in ein Ermittlungsverfahren involviert sein, steht Ihnen unsere Anwaltskanzlei Scheerer und Maly mit einem geschulten Anwalt für Strafrecht in Stuttgart kompetent zur Seite.

Wie sieht der Ablauf eines Ermittlungsverfahrens aus?

Strafverfahren Rechtsanwalt Maly in StuttgartEin Ermittlungsverfahren soll klären, ob der Beschuldigte sich einer Straftat hinreichend verdächtig gemacht hat. Im ersten Schritt ermittelt die Staatsanwaltschaft alle belastenden und entlastenden Umstände (§ 160 Abs. 2 StPO). Erfolgt die erste Ermittlung jedoch durch die Polizei, was häufig der Fall ist, kommt die Staatsanwaltschaft ihrer objektiven Ermittlung nicht nach.

Achten Sie deshalb auf Folgendes:

  • Werden Sie von der Polizei als Beschuldigter zu einer Vernehmung eingeladen, müssen Sie dieser nicht Folge leisten und keine Aussagen zur Sache machen.
  • Werden Sie als Zeuge zur Vernehmung durch die Polizei vorgeladen, müssen Sie dieser Einladung Folge leisten (§ 163 Abs. 3 StPO) – aber auch nur, wenn dies von der Staatsanwaltschaft beauftragt wurde.

Da es jedoch noch keine konkreten Anweisungen gibt, wie solch eine Beauftragung aussehen muss, sollten Sie sich den Beistand eines Strafverteidigers sichern. Wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly helfen Ihnen gerne weiter.

Auch wenn Sie als Zeuge in die Tat involviert sind sowie als Beschuldigter oder als Opfer, ist es ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen, um rechtlichen Beistand zu erhalten. In einzelnen Fällen kann es passieren, dass die Polizei bestimmte Zwangsmaßnahmen durchführt. Diese können sein:

  • Durchsuchung Ihrer Wohnung
  • Beschlagnahmung von bestimmten Gegenständen
  • Körperliche Untersuchungen, wie Blutproben
  • Untersuchungshaft

Besonders in solchen Situationen ist es wichtig einen Anwalt zu haben, an den Sie sich wenden können. Kommen Sie gerne auf unsere Kanzlei zurück.

Wie ist das weitere Vorgehen nach dem Ermittlungsverfahren?

Nachdem ermittelt wurde, entscheidet die Staatsanwaltschaft, wie das Strafverfahren weiter verläuft. Ist kein hinreichender Tatverdacht entstanden, wird das Verfahren eingestellt (§ 170 StPO). Sind die Ermittler auf einen Tatverdacht gestoßen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie das Verfahren weitergeht. Diese sind:

  • Erhebung der Anklage
  • Beantragung eines Strafbefehls
  • Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 1 StPO)
  • Einstellung wegen Auflagen(§ 153a StPO)

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